Der Grund für die Auseinandersetzung soll gewesen sein, dass die Privatklägerin in den Ausgang gehen wollte, was der Beschuldigte ihr (aus Eifersucht) nicht erlauben wollte. Während der Beschuldigte damals aussagte, er habe die Privatklägerin zuvor einmal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen (pag. 340 Z. 81 ff.), gab diese an, sie sei bereits mehrmals von ihm geschlagen worden (pag. 352 Z. 95 f.). Offenbar kehrte der Beschuldigte bald nach dem Vorfall wieder in die Wohnung zur Privatklägerin zurück, was zu erneuten Turbulenzen führte (vgl. Aussage Mutter pag. 199 Frage 8, Schreiben der Nachbarn vom 25. Januar 2012, pag.