_ durch Erwerb von verbotenen Waffen ohne über eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu verfügen. Da in der Berufungserklärung bei der Strafzumessung einzig die Bemessung der Freiheitsstrafe bemängelt wurde, ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessatzen zu CHF 80.00 ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen. Ebenso sind die Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg und die Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände rechtskräftig. Soweit weitergehend ist das angefochtene Urteil von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art.