5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungserklärung (dazu Ziff. I.2 .hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom