und in Anwendung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer gerichtlich zu bestimmenden Strafe. 2. Zu den gesamten Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. 3. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins von 5 % ab 09.12.2014 an Frau C.________. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung an Frau C.________ von CHF 16'197.95 für das erstinstanzliche Verfahren sowie gemäss der heute eingereichten Honorarnote für das Berufungsverfahren.