und er sei in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 122 Abs. 1, 181, 183 Ziff. 1 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 38 Tagen und Sicherheitshaft von 34 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).