Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten anteilmässig im Verhältnis zu seiner Verurteilung aufzuerlegen, maximal aber zu 70%. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen. 7. Es sei die Kostennote der amtlichen Verteidigerin zu genehmigen und von der Staatskasse zu bezahlen.