Die vom 19.01.2015 bis 25.02.2015 ausgestandene Untersuchungshaft sowie die vom 02.03.2018 bis 03.04.2018 ausgestandene Sicherheitshaft seien an die Strafe anzurechnen. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 3'000.00 zu bezahlen zzgl. Zins in Höhe von 5% seit wann rechtens. Im Übrigen seien die Anträge der Privatklägerin abzuweisen. 6. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten anteilmässig im Verhältnis zu seiner Verurteilung aufzuerlegen, maximal aber zu 70%.