_, begangen am 30.10.2014 und am 18.01.2015, wegen Drohung und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. 3. Der Beschuldigte sei insgesamt mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten zu bestrafen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von maximal 30 Tagessätzen, deren konkrete Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird. 4. Die vom 19.01.2015 bis 25.02.2015 ausgestandene Untersuchungshaft sowie die vom 02.03.2018 bis 03.04.2018 ausgestandene Sicherheitshaft seien an die Strafe anzurechnen.