Die Privatklägerin hatte im Vorfeld mit Eingabe vom 31. Januar 2019 um vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung, um Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten sowie um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme ersucht (pag. 1129 f.). Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 hiess die Verfahrensleitung den Antrag der Privatklägerin um Ausschluss der Öffentlichkeit insofern gut, als dass die Öffentlichkeit während der Einvernahme der Privatklägerin ausgeschlossen wurde. Die Anträge auf Konfrontationsvermeidung und Dispensation wurden gutgeheissen (pag.