die Berufung namens des Beschuldigten auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung, die Bemessung der Freiheitsstrafe, die Genugtuungsforderung und die Kostenfolgen (pag. 1081 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 11. Juli 2018 mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (pag. 1088 f.). Die Privatklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichtete mit Eingabe vom 19. Juli 2018 ebenfalls auf eine Anschlussberufung (pag. 1090).