Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 220 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. März 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Gysi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 1. März 2018 (PEN 17 501) Inhaltsverzeichnis I. Formelles......................................................................................................................5 1. Erstinstanzliches Urteil...............................................................................................5 2. Berufung.....................................................................................................................5 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen.......................................................................6 4. Anträge der Parteien ..................................................................................................6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ...................................................7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ...........................................................................8 6. Vorbemerkungen........................................................................................................8 7. Zur Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin .........................................9 8. Zur Person des Beschuldigten .................................................................................10 9. Zur Person der Privatklägerin ..................................................................................11 10. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung vom 30. Oktober 2014...........13 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift ........................................................................13 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt .....................................................13 10.3 Beweismittel......................................................................................................13 10.4 Beweisergebnis der Vorinstanz ........................................................................14 10.5 Vorbringen der Parteien....................................................................................14 10.6 Beweiswürdigung durch die Kammer ...............................................................15 11. Vorwurf der Freiheitsberaubung vom 18. Januar 2015............................................18 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift ........................................................................18 11.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt .....................................................18 11.3 Beweismittel......................................................................................................19 11.4 Beweisergebnis der Vorinstanz ........................................................................19 11.5 Vorbringen der Parteien....................................................................................19 11.6 Beweiswürdigung der Kammer .........................................................................20 12. Vorwurf der Nötigung vom 18. Januar 2015 ............................................................22 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift ........................................................................22 12.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt .....................................................22 12.3 Beweismittel......................................................................................................22 12.4 Beweisergebnis der Vorinstanz ........................................................................23 12.5 Vorbringen der Parteien....................................................................................23 12.6 Beweiswürdigung der Kammer .........................................................................23 III. Rechtliche Würdigung...............................................................................................25 13. Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung...................25 2 13.1 Tatbestand ........................................................................................................25 13.2 Subsumtion .......................................................................................................25 14. Freiheitsberaubung ..................................................................................................26 14.1 Tatbestand ........................................................................................................26 14.2 Subsumtion .......................................................................................................27 15. Nötigung...................................................................................................................27 15.1 Tatbestand ........................................................................................................27 15.2 Vorbringen der Parteien....................................................................................27 15.3 Subsumtion .......................................................................................................27 16. Fazit .........................................................................................................................28 IV. Strafzumessung.........................................................................................................28 17. Anwendbares Recht und Grundlagen der Strafzumessung.....................................28 18. Strafrahmen, Strafart und Vorgehen ........................................................................28 19. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung – Tatkomponenten .......30 19.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................30 19.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................31 19.3 Versuch und konkrete Einsatzstrafe .................................................................31 20. Asperation einfache Körperverletzung – Tatkomponenten ......................................31 20.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................31 20.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................32 21. Asperation Freiheitsberaubung – Tatkomponenten .................................................32 21.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................32 21.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................33 21.3 Fazit ..................................................................................................................33 22. Asperation Drohung .................................................................................................33 22.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................33 22.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................33 22.3 Fazit ..................................................................................................................33 23. Asperation Nötigung.................................................................................................34 23.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................34 23.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................34 23.3 Fazit ..................................................................................................................34 24. Täterkomponenten ...................................................................................................34 24.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ............................................................34 24.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren..................................................35 3 24.3 Strafempfindlichkeit...........................................................................................35 25. Konkretes Strafmass................................................................................................35 26. Teilbedingter Strafvollzug.........................................................................................35 27. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft.............................................37 V. Zivilpunkt....................................................................................................................37 28. Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien ..................................................37 29. Rechtliche Grundlagen.............................................................................................38 30. Präjudizienvergleich .................................................................................................38 31. Erwägungen der Kammer ........................................................................................39 VI. Kosten und Entschädigung ......................................................................................40 32. Verfahrenskosten .....................................................................................................40 33. Entschädigung der amtlichen Verteidigung..............................................................40 34. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin...............41 VII. Verfügungen...............................................................................................................41 VIII. Dispositiv....................................................................................................................42 4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 1. März 2018 schuldig der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Nötigung, alles begangen zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Privatkläge- rin), sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Hierfür verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons So- lothurn vom 12. November 2014 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Im Zi- vilpunkt wurde der Beschuldigte verurteilt zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genug- tuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. Dezember 2014 an die Privatklägerin. Soweit weitergehend wurde die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abge- wiesen. Ihre Schadenersatzforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen (pag. 890 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- wältin B.________, am 12. März 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 961). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 2. Juli 2018 (pag. 1081 f.) be- schränkte Rechtsanwältin B.________ die Berufung namens des Beschuldigten auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Freiheitsberau- bung und Nötigung, die Bemessung der Freiheitsstrafe, die Genugtuungsforderung und die Kostenfolgen (pag. 1081 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 11. Juli 2018 mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (pag. 1088 f.). Die Privatklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichtete mit Eingabe vom 19. Juli 2018 ebenfalls auf eine Anschlussberufung (pag. 1090). Am 18. März 2019 fand die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 1156 ff.). Die Privatklägerin hatte im Vorfeld mit Eingabe vom 31. Januar 2019 um vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung, um Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten sowie um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Ein- vernahme ersucht (pag. 1129 f.). Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 hiess die Verfahrensleitung den Antrag der Privatklägerin um Ausschluss der Öffentlichkeit insofern gut, als dass die Öffentlichkeit während der Einvernahme der Privatkläge- rin ausgeschlossen wurde. Die Anträge auf Konfrontationsvermeidung und Dispen- sation wurden gutgeheissen (pag. 1147 ff.). Während alle anderen Parteien an der Berufungsverhandlung anwesend waren, erschien die Privatklägerin daher lediglich zur eigenen Einvernahme. 5 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1150 ff.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (pag. 1139 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 1158 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung vom 18. März 2019 in Verteidigung des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1172): 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 11, 3 und 5 des Urteils des Regionalgerichts Ber- ner Jura-Seeland vom 1.3.2018 freizusprechen vom Vorhalt der versuchten schweren Körper- verletzung, angeblich begangen am 30.10.14, sowie vom Vorhalt der Freiheitsberaubung und Nötigung, angeblich begangen am 18.01.2015 zum Nachteil von C.________. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C.________, begangen am 30.10.2014 und am 18.01.2015, wegen Drohung und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. 3. Der Beschuldigte sei insgesamt mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten zu bestrafen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von maximal 30 Tagessätzen, deren konkrete Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird. 4. Die vom 19.01.2015 bis 25.02.2015 ausgestandene Untersuchungshaft sowie die vom 02.03.2018 bis 03.04.2018 ausgestandene Sicherheitshaft seien an die Strafe anzurechnen. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 3'000.00 zu bezahlen zzgl. Zins in Höhe von 5% seit wann rechtens. Im Übrigen seien die Anträge der Privatklägerin abzuweisen. 6. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten anteilmässig im Verhältnis zu seiner Verurteilung aufzuerlegen, maximal aber zu 70%. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen. 7. Es sei die Kostennote der amtlichen Verteidigerin zu genehmigen und von der Staatskasse zu bezahlen. Staatsanwältin E.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge (pag. 1174 f.) I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 1. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche, wonach A.________ der einfachen Körperverletzung und Drohung, beides begangen am 18.01.2015 in F.________ zum Nachteil von C.________ sowie der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz, begangen im Oktober 2014 in G.________ schuldig erklärt wur- de; 2. der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12.11.2014; 3. die beschlagnahmten Waffen und weiteren Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden; II. A.________ sei schuldig zu erklären: 6 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 30.10.2014 in Biel z.N. von C.________, 2. der Freiheitsberaubung, begangen am 18.01.2015 in F.________ z.N. C.________, 3. der Nötigung, begangen am 18.01.2015 in F.________ z.N. C.________, und er sei in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 122 Abs. 1, 181, 183 Ziff. 1 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 38 Tagen und Sicherheitshaft von 34 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). A. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten so- wie des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch die auftrag- gebende Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Das Urteil sei dem Amt für Migration und Personenstand mitzuteilen (Art. 82 Abs. 1 VZAE). Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens und im Auftrag der Pri- vatklägerin die folgenden Anträge (pag. 1177): Herr A.________, vgt. sei schuldig zu erklären: - wegen versuchter schwerer Köperverletzung, begangen am 30. Oktober 2014, in Biel, z.N. von C.________, - wegen Freiheitsberaubung, begangen am 18. Januar 2015, in F.________, z.N. von C.________, - wegen Nötigung, begangen am 18. Januar 2015 in F.________, z.N. von C.________, und in Anwendung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer gerichtlich zu bestimmenden Strafe. 2. Zu den gesamten Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. 3. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins von 5 % ab 09.12.2014 an Frau C.________. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung an Frau C.________ von CHF 16'197.95 für das erst- instanzliche Verfahren sowie gemäss der heute eingereichten Honorarnote für das Berufungs- verfahren. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungserklärung (dazu Ziff. I.2 .hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7 1. März 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der einfachen Körperverletzung, begangen am 18. Januar 2015 in F.________, zum Nachteil der Privatklägerin, der Drohung, mehrfach begangen am 18. Januar 2015 in F.________, zum Nachteil der Privatklägerin sowie der Wider- handlung gegen das Waffengesetz, begangen im Oktober 2014 in G.________ durch Erwerb von verbotenen Waffen ohne über eine entsprechende Ausnahme- bewilligung zu verfügen. Da in der Berufungserklärung bei der Strafzumessung einzig die Bemessung der Freiheitsstrafe bemängelt wurde, ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessatzen zu CHF 80.00 ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen. Ebenso sind die Verweisung der Schadenersatzforderung der Privat- klägerin auf den Zivilweg und die Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände rechtskräftig. Soweit weitergehend ist das angefochtene Urteil von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil nicht zu sei- nem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Die oberinstanzliche Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung beschränkt sich auf den Vorfall vom 30. Oktober 2014 von ca. 23.10 bis ca. 23.25 Uhr in Biel, H.________ (Adresse), (Ziff I.1.1.1. der Anklageschrift) sowie den Vorfall vom 18. Januar 2015 bezüglich Freiheitsberaubung und Nötigung von ca. 1.00 bis ca. 10.00 Uhr in F.________, I.________ (Adresse) (Ziff. I.2. und 4. der Anklage- schrift). Sämtliche anderen Vorfälle sind bezüglich Beweiswürdigung und rechtli- cher Würdigung rechtskräftig beurteilt. Das vorliegende Verfahren betrifft zwei Vorfälle Gewalt im persönlichen Nahbe- reich. Der Beschuldigte und die Privatklägerin standen bereits vor den in diesem Verfahren zu beurteilenden Ereignissen vom 30. Oktober 2014 und dem 18. Januar 2015 in einer langjährigen Beziehung. Die Beurteilung der angeklagten Sachverhal- te hat daher unter Beachtung der gesamten Vorgeschichte, der Persönlichkeiten des Beschuldigten und der Privatklägerin und der Beziehungsstruktur zwischen den beiden zu erfolgen. Es werden daher vorab Ausführungen zu den Personen und der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin gemacht (Ziff. II.7. ff. nachfolgend). Im Anschluss folgt die Erörterung zu Sachverhalt und Beweiswürdi- gung zu den einzelnen vor oberer Instanz noch umstrittenen Anklagepunkten (Ziff. II.10. ff. nachfolgend). Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1022 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). 8 7. Zur Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin Nach Angabe der Privatklägerin lernte sie den Beschuldigten im Jahr 2007 kennen. Zu diesem Zeitpunkt war sie 17 und er 19 Jahre alt. Ab 2008 waren sie ein Paar (pag. 81 Z. 66). Die Mutter der Privatklägerin sagte aus, etwa 2010 habe der Be- schuldigte die Privatklägerin jeweils bei ihnen zu Hause besucht und er habe sie damals gewürgt (pag. 199 f. Frage 9). Im Jahr 2011 nahm sich die Privatklägerin eine eigene Wohnung, wo auch der Beschuldigte miteinzog. Am 11. November 2011 wurde die Polizei alarmiert, weil die Privatklägerin, nachdem sie vom Be- schuldigten im Rahmen einer Auseinandersetzung in der Wohnung eingeschlossen worden war, aus dem Fenster des zweiten Obergeschosses gesprungen war (pag. 317 ff.). Der Grund für die Auseinandersetzung soll gewesen sein, dass die Privat- klägerin in den Ausgang gehen wollte, was der Beschuldigte ihr (aus Eifersucht) nicht erlauben wollte. Während der Beschuldigte damals aussagte, er habe die Pri- vatklägerin zuvor einmal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen (pag. 340 Z. 81 ff.), gab diese an, sie sei bereits mehrmals von ihm geschlagen worden (pag. 352 Z. 95 f.). Offenbar kehrte der Beschuldigte bald nach dem Vorfall wieder in die Wohnung zur Privatklägerin zurück, was zu erneuten Turbulenzen führte (vgl. Aus- sage Mutter pag. 199 Frage 8, Schreiben der Nachbarn vom 25. Januar 2012, pag. 688 f.). Am 24. Februar 2012 ging wieder eine Meldung bei der Polizei ein. Die Po- lizei wurde gebeten, bei der Wohnungsräumung anwesend zu sein, da der Be- schuldigte die Wohnung nicht verlassen wolle und der Privatklägerin drohe. Am nächsten Tag gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie am 23. Februar 2012 mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gerissen. Sie werde von ihm per SMS bedroht (pag. 361, pag. 386 ff.). Am 29. Fe- bruar 2012 wurde die Polizei vom Nachbarn der Privatklägerin alarmiert, weil die Privatklägerin vom Beschuldigten angegriffen werde. Eine erneute Polizeiinterven- tion gab es dann am 1. März 2012. Der Beschuldigte wartete vor dem Arbeitsort der Privatklägerin auf diese (pag. 362 f.). Die Arbeitgeberin der Privatklägerin in- formierte die Polizei am 1. März 2012, dass der Beschuldigte die Privatklägerin immer zur Arbeit begleitet und wieder abgeholt habe. Da die Mitarbeiterinnen Angst hätten, sei vorübergehend ein Sicherheitsdienst angestellt worden. Zudem sei dem Beschuldigten ein Hausverbot erteilt worden. Dieses wurde von ihm dann am 8. März 2012 missachtet (pag. 365). Die Arbeitgeberin der Privatklägerin stellte ei- nen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs (pag. 462 f.). Mit Verfügung vom 30. April 2012 wurde die Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten bezüglich häuslicher Gewalt auf Antrag der Privatklägerin sistiert (pag. 441 ff.) und im Anschluss, am 9. November 2012, definitiv eingestellt (pag. 444 f.). Die Privatklägerin wohnte dann ab dem Frühjahr 2012 wieder bei den Eltern, ging aber nach Aussage ihrer Mutter viel zum Beschuldigten (pag. 200 Frage 9). Am 13. Oktober 2014 trennte sich die Privatklägerin gemäss ihren Aussagen vom Beschuldigten. Er habe die Trennung nicht akzeptiert und nicht ernst genommen. Er habe immer wieder SMS geschrieben und mehrmals am Tag angerufen, auch bei ihren Eltern zu Hause und sei auch dort vorbei gegangen (pag. 81 f. Z. 70 ff.). Dass der Beschuldigte in dieser Zeit um das Haus der Eltern geschlichen sei, bestätigte auch die Schwester der Privatklägerin (pag. 192 Frage 26). Der Be- schuldigte behauptete, nichts von einer Trennung gewusst zu haben (pag. 34). Am 9 30. Oktober 2014 kam es dann zum im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Vorfall. Der Beschuldigte suchte die Privatklägerin unbestrittenermassen im Aus- gang auf und schloss sich mit ihr in der Toilette ein, wo er sie schlug. Die Privatklä- gerin erstattete Strafanzeige (vgl. Anzeigerapport, pag. 63 ff.). Nach diesem Vorfall hatte sie auf dessen Drängen wieder Kontakt zum Beschuldigten (vgl. pag 91 Z. 94 ff.). So kam es dazu, dass sie am Abend des 18. Januar 2015 mit ihm in seine Wohnung ging, wo es erneut zu gewalttätigen Übergriffen durch den Beschuldigten kam, die Teil des vorliegenden Verfahrens sind. Der Beschuldigte warf der Privat- klägerin vor, sie betrüge ihn. Während es nach Auffassung der Privatklägerin zum Tatzeitpunkt nur um Sex gegangen sei mit dem Beschuldigten (pag. 157 Frage 47), wähnte sich der Beschuldigte in einer glücklichen Beziehung und sagte, sie hätten geplant, im Sommer zu heiraten (pag. 174 Frage 68). Nach dem Vorfall vom 18. Januar 2015 habe der Beschuldigte nach Angabe der Privatklägerin immer wieder angerufen und Blumen geschickt. Er habe nicht locker gelassen (pag. 868 Z. 28 f.). Die beiden wohnten eine Zeit lang auch wieder zusammen und die Privatklägerin gebar am 17. Dezember 2016 eine gemeinsame Tochter, die mittels künstlicher Befruchtung gezeugt worden war. Die Privatklägerin sagte, sie sei etwa im Novem- ber/Dezember 2017 vom Beschuldigten weg (pag. 868 Z. 31 ff., pag. 1163 Z. 14 f.). Seither wohne sie alleine mit ihrer Tochter und sie seien kein Paar mehr. Der Be- schuldigte habe schon immer wieder probiert. Es habe seit Ende 2017 schon noch intime Kontakte gegeben, aber das sei schon sehr lange her. Der heutige Kontakt mit dem Beschuldigten sei auf den Kontakt betreffend die gemeinsame Tochter be- schränkt (pag. 1162 ff.). Der Beschuldigte sagte in der Berufungsverhandlung hin- gegen aus, er habe so zwei drei Mal die Woche Kontakt zur Privatklägerin und zwar nicht nur über die Tochter, sondern auch privat. Er schlafe am Wochenende manchmal bei der Privatklägerin und es komme noch zu Geschlechtsverkehr (pag. 1158). Die Aussagen der beiden über die Intensität und Art ihrer aktuellen Bezie- hung gehen somit diametral auseinander. Immerhin ist unbestritten, dass nach wie vor Kontakt besteht. Die Privatklägerin besuchte den Beschuldigten als er sich nach der Verurteilung durch die Vorinstanz in Sicherheitshaft befand, mit ihrer Tochter im Gefängnis (pag. 940). Insgesamt ergibt sich aus den Akten ein Bild ei- ner jahrelangen konfliktreichen, von Gewalt geprägten und von aussen schwer ver- ständlichen On-/Off-Beziehung. Die Privatklägerin trennte sich nach Gewaltvorfäl- len immer wieder, nahm aber – auch weil der Beschuldigte dies nie akzeptierte – die Beziehung oder zumindest den Kontakt immer wieder auf. 8. Zur Person des Beschuldigten Der Beschuldigte stammt aus der J.________. Seine Mutter ging bereits als er noch klein war in die Schweiz und er wuchs zunächst bei seiner Tante auf. 2001, d.h. im Alter von 13 Jahren, zog er definitiv in die Schweiz (pag. 550). Seine Lehre als Automonteur brach er ab. Er hatte danach immer wieder verschiedene Arbeits- stellen und war zwischendurch wiederholt arbeitslos (pag. 550 f., 1140). Der Be- schuldigte verfügt über zahlreiche Vorstrafen (pag. 1150 ff.). Er ist unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung und Tätlichkeiten verzeich- net. 10 Über den Beschuldigten wurde im vorliegenden Verfahren ein forensisch- psychiatrisches Gutachten erstellt (pag. 572 ff.). Dieses datiert vom 10. Juli 2015. Die Experten gelangten zum Schluss, dass Hinweise auf häufig wechselnde Be- zugspersonen und auf eine emotionale Verwahrlosung bestünden, möglicherweise auch erzieherische Verwahrlosung mit mangelhafter Integration von Werten und Normen in der Kindheit des Beschuldigten. Er weise eine tiefe Frustrationstoleranz auf und sei rasch aggressionsbereit, ohne Einsicht in seine Aggressionsproblema- tik zu haben. Seine Planungsfähigkeit und sein Durchhaltevermögen seien redu- ziert. Weiter auffällig sei die sehr geringe Fähigkeit zur Introspektion und Selbstkri- tik. Er sei in hohem Masse selbstbezogen und lasse wenig Empathievermögen er- kennen. Einerseits erscheine sein Selbstwertgefühl erhöht und andererseits ausge- sprochen labil und brüchig. In diesem Kontext lasse sich auch seine ausserordent- lich hohe Eifersucht einordnen, die mit dem ausgeprägten Besitzanspruch gegenü- ber seiner Partnerin zusammen falle. In solchen Konstellationen treffe man nicht selten auch ein massives Entwerten und Beschämen des Partners an mit der Pro- jektion des eigenen Versagens auf den Partner. Die Diagnose der Experten lautete auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und histrionischen An- teilen (pag. 609). Die Privatklägerin beschrieb den Beschuldigten passend zu den Erkenntnissen des Gutachtens insbesondere als krankhaft eifersüchtig, besitzergreifend, egoistisch, selbstverliebt und manipulativ (pag. 141 Frage 14, pag. 142 Frage 18, pag. 869 Z. 36). Er habe aus seiner Sicht immer Recht und man könne nicht mit ihm diskutie- ren (pag. 141 Frage 14). Er sei nie ehrlich gewesen (pag. 141 Frage 17). Was im Gutachten mit geringer Fähigkeit zur Introspektion und Selbstkritik beschrieben wird, zeigt sich auch deutlich in seinen Aussagen. Dem Beschuldigten fehlt die Fähigkeit, eigene Fehler einzugestehen oder eigenes Verhalten zu reflektieren. So schiebt er die Schuld für sein Verhalten in seinen Aussagen zu den Gewaltvorwür- fen wiederholt auf die Privatklägerin und sieht sein Verhalten als gerechtfertigt. Beispielsweise sagte er, er würde nicht schnell ausrasten, sie sei eher die, die so reagiere (pag. 173 Frage 62). Sie habe ihn betrogen, das habe er nicht verdient (pag. 173 Frage 52). Sie müsse einfach lernen, nicht zu lügen. Er habe während 7 ½ Jahren immer geschluckt und geschluckt und geschluckt (pag. 174 Frage 74). Er raste immer wieder aus wegen der Lügereien, die sie immer wieder bringe. Er sei eine Person, die normalerweise zurückhaltend sei. Erst als er mit ihr zusam- mengekommen sei, sei er in solche Situationen geraten (pag. 184 Z. 150 ff.). Er sieht also jeweils sich selbst als Opfer. Er beschreibt sich als liebe Person (pag. 1141, 605). Er sei nur eifersüchtig, wenn man ihm Grund dafür gebe und werde nie aggressiv (pag. 605). Sein Selbstbild widerspricht den Fakten, die insbesondere schon aus seinem Strafregister hervor gehen, diametral. Das lässt ihn allgemein als wenig glaubwürdig erscheinen. 9. Zur Person der Privatklägerin Das Verhalten der Privatklägerin in Bezug auf den Beschuldigten ist höchst ambi- valent. Obwohl sie bereits im Rahmen des ersten Strafverfahrens in den Jahren 2011 und 2012 zu Protokoll gab, sie habe mit jedem Schlag die Liebe zum Be- schuldigten verloren (pag. 388 Z. 110) und sie sehe ihre Zukunft ohne ihn (pag. 11 390 Z. 190), liess sie sich trotzdem immer wieder auf ihn ein. Auch nach den Vor- fällen vom 30. Oktober 2014 und dem 18. Januar 2015 gab sie zu Protokoll, sie habe keine Gefühle mehr für ihn (pag. 142 Frage 21). 2012 sei sie das letzte Mal glücklich gewesen in der Beziehung mit dem Beschuldigten, als sie erfahren habe, dass sie schwanger sei (gem. pag. 157 Frage 48 war es eine Eileiterschwanger- schaft). Es sei ihr gemeinsamer Traum gewesen (Anm.: ein Kind zu bekommen). Er habe nie aufgeben wollen. Sie habe das schon lange aufgegeben (pag. 158 Frage 55). Sie wohnte dann aber während dem laufenden Strafverfahren wieder mit ihm zusammen und zeugte mittels künstlicher Befruchtung ein Kind mit ihm. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie dies damit, dass er immer gesagt habe, er werde sich wirklich ändern und dass die Ausraster nie wieder passieren werden. Sie habe ihn damals noch geliebt (pag. 1165 Z. 29 f.). Ähnlich drückte sie es bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus: Der Beschuldigte habe ihr immer wieder das Blaue vom Himmel versprochen und gesagt, es werde alles besser. Sie habe dann auch gehofft, dass alles besser werde (pag. 869 Z. 41 f.). Auch heute haben die Parteien noch Kontakt. Die Privatklägerin hat es folglich seit Beginn der Beziehung mit dem Beschuldigten im Teenageralter nie geschafft, sich vollständig von ihm zu lösen. Sie sagte anlässlich der Berufungsverhandlung, sie habe seit zwei Monaten eine andere Beziehung (pag. 1163 Z. 1 ff.). Zuvor scheint sie nie einen anderen Freund oder andere sexuelle Beziehungen gehabt zu haben (vgl. pag. 157 Frage 46). Obwohl sie in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Vorfälle sehr deutliche Aussagen machte und daran festhielt, zeigte sie bezüglich des sons- tigen Verhaltens des Beschuldigten gewisse Bagatellisierungstendenzen. Die Pri- vatklägerin sprach auch wiederholt von tätlichem Verhalten, dass sie selbst nicht als schlimm erachte (pag. 157 Frage 50, pag. 158 Frage 52, pag. 1163 Z. 26 ff.). Die beiden angezeigten hier zu beurteilenden Vorfälle grenzt sie klar von den übri- gen Geschehnissen ab (pag. 158 Frage 54, pag. 1163 Z. 26 f.). Trotz guten engen Verhältnisses verschwieg sie ihrer Familie gegenüber vieles über ihre Beziehung mit dem Beschuldigten. Beispielsweise wussten weder die Schwester noch die Mutter vom Kinderwunsch der Privatkläger, geschweige denn dass sie offenbar be- reits einmal schwanger gewesen war (vgl.in pag. 193 Frage 29; pag. 203 Frage 33). Die von der Privatklägerin an den Tag gelegte Ambivalenz ist nicht untypisch für Opfer von häuslicher Gewalt (vgl. Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann [EBG], Häusliche Gewalt – Informationsblatt Nr. 3, Gewaltspirale, Täter/-innen und Opfertypologien: Konsequenzen für Beratung und Intervention, 2012, S. 5, < https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/dokumentation/publikationen- allgemein/publikationen-gewalt.html> [besucht am 24. April 2019]). Das ambivalen- te Verhalten der Privatklägerin bezüglich des Beschuldigten lässt sie daher nicht allgemein als unglaubwürdig erscheinen. 12 10. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung vom 30. Oktober 2014 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Anklageschrift vom 7. Juli 2017 wirft dem Beschuldigten dazu Folgendes vor (pag. 783 f.): versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, begangen am 30.10.2014 von ca. 23.10 bis ca. 23.25 Uhr, in 2502 Biel, H.________(Adresse), z.N. von C.________, indem der Beschuldigte das Opfer, seine Ex-Freundin, im Club K.________ in ein Toilettenabteil zog, sie nach einer verbalen Auseinandersetzung ins Gesicht schlug, als sie die Toilette verlassen wollte, zu Boden stiess und mit den Füssen unkontrolliert weiter auf das Opfer eintrat, dies auch dann noch, als dieses bereits vollständig am Boden lag und obwohl das Opfer keine Möglichkeit hatte, sich zu wehren und erst abliess, als sich andere Personen näherten, wodurch sich das Opfer mehrfache Prel- lungen am Kopf, im Gesicht, der Wirbelsäule und der linken Flanke sowie eine Verkalkung der Wir- belsäule zuzog, wobei der Beschuldigte um die Möglichkeit arger und/oder bleibender Entstellungen des Gesichts oder anderer schwerer Schädigungen des Körpers wusste und trotzdem so handelte und dadurch den Erfolg einer schweren Körperverletzung in Kauf nahm. 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Vorfall vom 30. Oktober 2014 an sich wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Er will sich jedoch nicht daran erinnern können, weil er betrunken gewesen sei (pag. 174 Frage 64 ff.; pag. 14 Z. 138 ff., pag. 34, 36). Bestritten wird seitens der Verteidigung, dass der Beschuldigte wiederholt mit voller Kraft gegen den Kopf der Privatklägerin getreten habe und dadurch eine schwere Schädigung der Privatklä- gerin in Kauf genommen habe (pag. 1172 f.). 10.3 Beweismittel Die Vorinstanz bezeichnet in ihrer Urteilsbegründung die vorliegenden Beweismit- tel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeu- gin L.________, die nur Angaben zum Rahmengeschehen im Club machen konnte. Als objektives Beweismittel liegt einzig ein Bericht des Spitalzentrums Biel vom 19. Juni 2015 vor, wo die Privatklägerin am 31. Oktober 2014 nach dem Vorfall unter- sucht worden war (pag. 105 f.). Der bestrittene Sachverhalt ist sowohl aufgrund der objektiven als auch aufgrund der subjektiven Beweismittel zu ermitteln. Die Vorin- stanz hat sämtliche Aussagen und Beweismittel zusammengefasst wiedergegeben, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen wird (pag. 1025 ff.). Soweit sich ergän- zende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln auf- drängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Zu ergänzen sind an dieser Stelle lediglich die Ergebnisse der Einvernahmen an der Berufungsverhandlung vom 18. März 2019. Die Privatklägerin bestätigte ihre früheren Aussagen (pag. 1164 Z. 27 ff.). Sie habe am Geruch festgestellt gehabt, dass der Beschuldigte betrunken gewesen sei. Andere Leute hätten auch gesagt, dass er nach Alkohol gerochen habe. Wenn er getrunken habe, werde er schneller aggressiv. Er sei dann einfach auffällig, laut und möge weniger aushalten (pag. 1164 Z. 38 f.). Er habe an diesem Abend wohl Turnschuhe getragen. Sie habe ver- sucht, sich mit den Händen vor dem Kopf zu schützen und er habe einfach reinge- treten. Sie sei zusammengekauert am Boden gelegen. Sie habe in die Ecke ge- schaut. Sie sei im WC eingesperrt gewesen. Er habe machen können, was er woll- 13 te. Sie habe sich nicht befreien können. Wie die Verletzung am linke Auge entstan- den sei, wisse sie nicht mehr (pag. 1165 f. Z. 38 ff.). Sie zeichnete auf, wo sie sich in der WC-Kabine befand, als der Beschuldigte auf sie einschlug (pag. 1181). Der Beschuldigte wollte keine Aussagen machen zur Sache (pag. 1170). 10.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich im Wesentlichen auf die von der Privatklägerin gemach- ten Aussagen anlässlich ihrer Befragungen bei der Polizei, Staatsanwaltschaft und vor dem erstinstanzlichen Gericht. Seitens des Beschuldigten würden keine Anga- ben zum Sachverhalt vorliegen. So habe er entweder vorgebracht, sich wegen Al- koholkonsums nicht erinnern zu können oder habe in späteren Einvernahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (pag. 1024, S. 9 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Privatklägerin als in sich schlüssig, gleichbleibend, mit stimmigen Ergänzungen, ohne Aggravierungstendenzen und damit als glaubhaft (pag. 1027, S. 12 der Urteilsbegründung). Die Behauptung des Beschuldigten, sich wegen dem getrunken Alkohol überhaupt nicht mehr an die Geschehnisse im K.________ Club erinnern zu können, müsse vor dem Hinter- grund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Aussagen der Privatklägerin würden sich auch mit den Schilderungen von L.________ decken und sich mit den vorhandenen ärztlichen Feststellungen und Fotos der Verletzungen in Einklang bringen (pag. 1028 f., S. 13 f. der Urteils- begründung). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Bewei- sergebnis (pag. 1030, S. 15 der Urteilsbegründung): Demzufolge ist der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben beweismässig erstellt. Ebenso erstellt sind die dort umschriebenen Verletzungen der Privatklägerin, mit Ausnahme der Wirbelsäu- lenverkalkung, welche nicht ärztlich dokumentiert ist. 10.5 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten brachte im Berufungsverfahren insbesondere – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – vor, es werde bestritten, dass der Be- schuldigte wiederholt mit voller Kraft gegen den Kopf der Privatklägerin getreten habe. Wenn er dies tatsächlich getan hätte, hätte das Verletzungsbild der Privat- klägerin anders bzw. schlimmer ausfallen müssen. Die Privatklägerin habe ur- sprünglich ausgesagt gehabt, sie habe sich bei Tritten von vorne in ihr Gesicht nicht geschützt. In der Berufungsverhandlung habe sie dies nun anders ausgesagt. Die dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin könnten unmöglich von Tritten von vorne ins Gesicht entstanden sein. Sie könnten auch von der Ohrfeige und dem anschliessenden Umfallen der Privatklägerin stammen. Im Notfallbericht vom 31. Oktober 2014 sei festgehalten worden, dass die Privatklägerin von Tritten in den Rücken gesprochen habe. Es sei doch sehr verwunderlich, dass das Eindrück- lichste, nämlich die angeblichen Tritte gegen den Kopf, vergessen worden sei. Hät- te die Privatklägerin im Spital von diesen Kopftritten erzählt, so wäre noch an die- sem Abend eine Schädel-Computertomografie (CT) erstellt worden. Es würden der Privatklägerin keine absichtlichen Falschaussagen vorgeworfen. Da der Vorfall für 14 sie traumatisch und schlimm gewesen sei, sei aber vorstellbar, dass sie sich die Tritte gegen das Gesicht erst beim Anblick ihres Gesichts im Spiegel am nächsten Morgen vorgestellt habe. Die Tritte gegen das Gesicht seien nicht erwiesen und ohne diese könne der Beschuldigte keine schwere Schädigung in Kauf genommen haben (pag. 1172 f.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde unter anderem ausgeführt, die Pri- vatklägerin habe den Vorfall anschaulich, ohne Aggravierung und unter Einge- ständnis von Erinnerungslücken glaubhaft beschrieben. Auf ihre Aussagen sei ab- zustellen. Es seien die tatnächsten Aussagen relevant. Die Darstellung der Vertei- digung überzeuge nicht. Aufgrund der Verletzungen könne nicht auf die Heftigkeit der Tritte geschlossen werden. Die Folgen von Tritten gegen den Kopf seien nicht kontrollierbar. Die Aussage der Privatklägerin, dass sie im Schock ihr Gesicht nicht mit den Händen geschützt habe, sei gerade deshalb glaubhaft, weil sie unerwartet sei. Dass im Notfallbericht die Tritte gegen den Kopf nicht erwähnt würden, ändere nichts (pag. 1175 f.). Die Vertretung der Privatklägerin plädierte zum Vorfall vom 30. Oktober 2014 ins- besondere, dass die Privatklägerin das mehrmalige Treten des Beschuldigten glaubhaft geschildert und auch gesagt habe, dass die Verletzungen im Gesicht von einem Tritt stammen. Dass sie dies nun im Berufungsverfahren nicht mehr so ge- nau sagen könne, sei aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar. Es sei erwiesen, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten mehrfach gegen das Gesicht getreten und hierdurch verletzt worden sei (pag. 1178). 10.6 Beweiswürdigung durch die Kammer 10.6.1 Vorbemerkungen Es ist bereits vorwegzunehmen, dass sich die Kammer der nachvollziehbaren Be- weiswürdigung der Vorinstanz nach eigener Prüfung vollumfänglich anschliesst. Die nachfolgenden Ausführungen sind teilweise Wiederholungen und teilweise Er- gänzungen zur Beweiswürdigung der Vorinstanz. Abgesehen von den Aussagen der Privatklägerin gibt es keine weiteren Beweismittel, die unmittelbare Angaben zum Kerngeschehen vermitteln können. Diesen Aussagen kommt damit die zentra- le Bedeutung zu. 10.6.2 Zu den Aussagen der Privatklägerin Für die Zusammenfassung des Inhalts der Aussagen der Privatklägerin wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1025 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegrün- dung). Die Privatklägerin wurde bereits knapp eine Stunde nach dem Vorfall noch in der Tatnacht zum ersten Mal von der Polizei zu Protokoll befragt (pag. 80 ff.). Die Behauptung der Verteidigung, die Privatklägerin könnte sich erst am nächsten Morgen beim Anblick ihrer Verletzungen Tritte gegen den Kopf vorgestellt haben, ist damit haltlos. Die Privatklägerin machte bei dieser tatnächsten Aussage sehr detaillierte Ausführungen zum Kerngeschehen und zur Vorgeschichte mit dem Be- schuldigten. Nebst den bereits von der Vorinstanz erwähnten Realkennzeichen lie- gen noch weitere vor, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin be- kräftigen. Die Privatklägerin beschrieb ihre eigene Gefühlslage aber auch diejenige des Beschuldigten aus eigener Initiative und in nachvollziehbarer Weise. So sagte 15 sie, sie habe Angst bekommen, als sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte im Club sei und habe nicht gewusst, was sie machen soll. Er sei ziemlich nervös ge- wesen und sie habe gewusst, dass er sie suche (pag. 81 Z. 33 ff.). Auch beim ei- gentlichen Vorfall in der Toilette beschrieb sie die Befindlichkeiten sehr anschaulich (pag. 81 Z. 47 ff.): Er war sehr nervös und laut. Ich versuchte, die Türe zu öffnen. Er hielt mich immer wieder davon ab und wurde noch wütender. Oder sie sagte (pag. 81 Z. 60 f.): Ich denke, wenn niemand gekommen wäre, hätte er einfach weitergemacht. Er war so «geladen», dass er sich nicht mehr spürte. Ich hatte grosse Angst in dem Moment. Ihr eigenes Verhalten beschönigte sie nicht, sondern beschrieb auch, wie sie sich wehrte. Sie habe ihm den Kopf mit der Hand weggedreht (pag. 81 Z. 49 f.) und sie habe ihm auch ins Gesicht geschlagen (pag. 81 Z. 51). Zum Kerngeschehen gab sie zu Protokoll (pag. 81 Z. 51 ff.): Als ich am Boden war, hat er mit den Füssen auf mich eingetreten. Das tat er mehrmals. Er trat mir mit dem Fuss mehrmals hart gegen das Gesicht. Er traf mich mehrmals im Gesicht. Die Verletzungen am Kopf sind von den Fusstritten. Ich hatte keine Möglichkeit, mich zu schützen. In den nachfolgenden Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor der Vorinstanz wich die Privatklägerin inhaltlich nicht von ihren Schilderungen ab. Sie blieb bei der Aussage, dass der Beschuldige, als sie am Boden lag, mehr- mals gegen ihren ganzen Körper, vor allem aber in ihr Gesicht getreten habe. Die Tritte seien kräftig gewesen (pag. 85 f., pag. 90 Z. 65 ff., pag. 866 Z. 29 ff.). Auch in der Berufungsverhandlung, die erst rund 4 ½ Jahre nach dem zu beurteilenden Vorfall stattfand, bestätigte sie ihre bisherige Aussage (pag. 1164 Z. 27 ff., pag. 1165 f. Z. 43 ff.). Anders als bisher sagte sie allerdings, sie habe versucht, sich mit den Händen vor dem Kopf zu schützen (pag. 1165 Z. 43). Insgesamt lassen die detailreichen Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 30. Oktober 2014 nur auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Es bestehen keinerlei Hinweise auf eine falsche Belastung des Beschuldigten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin im Jahr 2016 ein Kind des Beschuldigten zur Welt brachte, bis im Herbst 2017 auch wieder mit ihm zusammen wohnte, und gar zu Protokoll gab, sie habe ihn damals noch geliebt (pag. 1165 Z. 30), scheint eine absichtliche Falschaussage abwegig. Dass die Privatklägerin trotz der Familien- gründung mit dem Beschuldigten, ihre Aussagen nie anpasste, spricht für deren Glaubhaftigkeit. Im Übrigen war die Privatklägerin bereits vor dem 30. Oktober 2014 vom Beschuldigten geschlagen worden (vgl. oben Ziff. II.7.). Bezüglich Hef- tigkeit der Schläge hatte sie somit Referenzgrössen (vgl. Aussage pag. 86 Z. 155 f.: «[…] so fest […] habe ich es noch nie empfunden.»), sodass ein massloses Übertreiben äusserst unwahrscheinlich erscheint. Die abweichende Aussage in der Berufungsverhandlung betreffend Schutz des Kopfes ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht abträglich. Diesbezüglich muss auf die tatnahen Angaben abge- stellt werden. Es kann festgestellt werden, dass die Schilderungen der Privatklägerin zum Kern- geschehen vom 30. Oktober 2014 glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. 16 10.6.3 Zu den weiteren Beweismittel Wie die Verteidigung vorbrachte ist es zutreffend, dass im Notfallbericht des Spital- zentrums Biel/Bienne vom 31. Oktober 2014 in der Anamnese einzig vermerkt wur- de, dass die Privatklägerin am Boden in den Rücken getreten worden sei (pag. 115). Dieser Vermerk in einem Arztbericht, der grundsätzlich zur Feststellung der ärztlichen Diagnose dient und nicht der Feststellung von anderen Sachverhalten, vermag die wiederholten detaillierten glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu Fusstritten gegen das Gesicht, die erstmals umgehend nach dem Vorfall erfolgten, nicht zu erschüttern. Aus den ärztlich festgestellten Verletzungen der Privatklägerin zeigt sich, dass eine Einwirkung auf den Kopf stattgefunden hat. So erlitt die Pri- vatklägerin unter anderem Prellungen am Kopf mit einem blauen Auge sowie Prel- lungen im Bereich der Halswirbelsäule (pag. 105, 1115). Solche Verletzungen rühren nicht von einer blossen Ohrfeige und einem Umfallen. Dass die Verletzun- gen nicht schlimmer ausfielen, schliesst heftige Fusstritte des Beschuldigten gegen das Gesicht der Privatklägerin nicht aus. Denn das Verletzungsbild bei solchen dy- namischen Einwirkungen ist jeweils vor allem vom Zufall abhängig. Da im Spital die Einwirkung auf den Kopf schon aufgrund der Verletzungen offenkundig war, wurde auch eine Computertomografie (CT) des Schädels für den nächsten Tag angeord- net (pag. 116). Ob die Privatklägerin gegenüber den Ärzten die Tritte gegen den Kopf erwähnte oder nicht, lässt sich nicht mehr eruieren. Dass bei Erwähnen um- gehend eine CT angeordnet worden wäre anstatt am nächsten Morgen, ist reine Spekulation der Verteidigung. Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann betreffend das Rahmengesche- hen bestätigt von ihrer Freundin L.________, die bereits eine Stunde nach dem Vorfall befragt worden war (pag. 97 f.). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom 10. Juli 2015 wurde festgehalten, es lasse sich unter Berücksichtigung aller Umstände und der vermuteten Alkoholisierung bei dieser Tat von einer allenfalls im leichten Masse verminderten Steuerungsfähigkeit sprechen (pag. 611). Die vom Beschuldigten be- hauptete Amnesie lasse sich ärztlich weder verifizieren noch verwerfen (pag. 611). Die Alkoholisierung des Beschuldigten wurde auch von der Privatklägerin mehrfach erwähnt (pag. 85 Z. 80 f. «Er sagte mir damals noch, dass er an diesem Abend viel getrunken habe wegen mir.», pag. 866 Z. 19 «recht angetrunken», pag. 1164 Z. 38 f. «nach Alkohol gestunken»). Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte tatsächlich alkoholisiert war. Wie stark lässt sich jedoch nicht abschliessend eruie- ren. Dass für den Beschuldigten die Tatsache, dass die Privatklägerin ohne ihn in den Ausgang geht, ein grosses Problem darstellt und ihn in Rage bringt, zeigte sich be- reits im eingestellten Strafverfahren betreffend den Vorfall vom 11. November 2011 (vgl. oben Ziff. II.7.). Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklä- gerin in Einklang stehen mit den weiteren vorhandenen Beweismitteln. 10.6.4 Gesamtwürdigung Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, die sich mit anderen Be- weismitteln decken, ist erstellt, dass der Beschuldigte sie am 30. Oktober 2014 im 17 K.________ Club in einer Toilettenkabine, als sie bereits am Boden lag, mit hefti- gen Tritten gegen den ganzen Körper, insbesondere auch das Gesicht, traktierte. Der Beschuldigte schleppte die Privatklägerin nicht in die Toilette, ausser Sicht von den anderen Clubbesuchern, um sich nur mit ihr zu unterhalten. Er war gekränkt, dass die Privatklägerin ihn verlassen hatte und in den Ausgang ging, wo sie sich aus seiner Sicht mit anderen Männern vergnügen würde (siehe Vorgeschichte oben Ziff. II.7. und Aussage Privatklägerin pag. 866 Z. 38 ff.). Er war getrieben von Eifersucht und in einer riesigen Wut. Die Privatklägerin sprach davon, dass er so geladen gewesen sei, dass er sich nicht mehr spürte, von Ausrasten mit Kontroll- verlust (pag. 81 60 f., pag. 90 Z. 77, pag. 92 Z. 151 f.). Er war alkoholisiert und völ- lig ausser Kontrolle. Er wollte der Privatklägerin Schmerzen zufügen und es war ihm in diesem Zeitpunkt völlig gleichgültig, wohin er sie schlug und wie schlimm er sie verletzen würde. Ein Dosieren seiner Schläge und Tritte war in diesem Zustand ausgeschlossen. Die Privatklägerin, die sich in der Ecke der Toilettenkabine befand (vgl. pag. 92 Z. 133 ff., pag. 1181), hatte keine Möglichkeit, den Schlägen des Be- schuldigten auszuweichen. Der angeklagte Sachverhalt ist – mit Ausnahme der nicht ärztlich dokumentierten Wirbelsäulenverkalkung – erstellt. 11. Vorwurf der Freiheitsberaubung vom 18. Januar 2015 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Anklageschrift vom 7. Juli 2017 wirft dem Beschuldigten Folgendes vor (pag. 783 f.): Freiheitsberaubung, begangen am 18.1.2015, von ca. 1.00 Uhr bis ca. 10.00 Uhr, in F.________, I.________ (Adresse), z.N. von C.________ indem der Beschuldigte das Opfer, seine Ex-Freundin, von ca. 1.00 Uhr nachts bis ca. 9.30 Uhr mor- gens gegen ihren Willen in seiner Wohnung festhielt. 11.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte sich am Abend des 17. Januar 2015 am Bahnhof in F.________ trafen und sich dann gemeinsam in die Wohnung des Beschuldigten begaben. Im Verlaufe des Abends kam es un- bestrittenermassen zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr und später dann zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung, bei der die Privatklägerin vom Beschul- digten mehrfach und über Stunden immer wieder geschlagen wurde. Der entspre- chende Schuldspruch des Beschuldigten wegen einfacher Köperverletzung ist be- reits in Rechtskraft erwachsen. Zu einem späteren Zeitpunkt schlief die Privatkläge- rin im Bett des Beschuldigten ein. Am nächsten Morgen verliessen die beiden ge- meinsam die Wohnung und fuhren mit dem Taxi zum Wohnort der Privatklägerin und deren Eltern. Der Beschuldigte bestreitet, dass er die Privatklägerin über mehrere Stunden ge- gen ihren Willen in seiner Wohnung festgehalten habe. Der Schlüssel habe ge- steckt, einer habe neben dem Fenster gehangen, sie habe gar einen eigenen Schlüssel gehabt und jederzeit gehen können bzw. er habe nicht wissen können, dass die Privatklägerin gegen ihren Willen dageblieben sei (pag. 173 Frage 57, pag. 876, pag. 1173). 18 11.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen vorab die Aussagen der Privatklägerin (pag. 138 ff., 151 ff., 93 ff., 867 f.) sowie des Beschuldigten (pag. 166 ff., 180 ff., 33 ff.) vor, wobei dieser die Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (pag. 99 f.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 872) sowie in der Berufungsverhandlung verweigerte. Weitere relevante Aussagen machten die Mutter (pag. 197 ff.) und die Schwester (pag. 187 ff.) der Privatklägerin, wobei diese nur davon berichten konnten, was die Privatklägerin ihnen erzählt hatte (Hörensagen). Für die Zusammenfassung der Aussagen zu den gesamten Vorkommnissen vom 18. Januar 2015 wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1031 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung). Der Vorwurf der Freiheitsberaubung stützt sich grundsätzlich nur auf die Aussagen der Privatklägerin. Objektive Beweismittel gibt es zu diesem Anklagepunkt keine. 11.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog insbesondere, dass die Aussagen des Beschuldigten isoliert betrachtet teilweise unlogisch und widersprüchlich seien. So mache etwa seine Er- klärung, die Privatklägerin sei freiwillig die ganze Nacht in seiner Wohnung geblie- ben, weil ihm die Hand so ausgerutscht sei, keinen Sinn. In Bezug auf die wesentli- chen Punkte des Sachverhalts würden sich in seinen Aussagen kaum Realkriterien finden (pag. 1033 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung). Die Privatklägerin habe zum Ablauf der Ereignisse grundsätzlich konstante und stimmige Aussagen gemacht. Die vorhandenen Ungleichheiten in gewissen Aussagen seien erklärbar und ange- sichts des Zeitablaufs normal. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche de- ren Originalität und Differenziertheit sowie vorhandene den Beschuldigten entlas- tenden Elemente. Ihre Aussagen würden zahlreiche Realkriterien aufweisen, während keine Lügensignale auszumachen seien (pag. 1039 f., S. 24 f. der Urteils- begründung). Ihre Aussagen liessen sich auch mit den weiteren Beweismitteln in Einklang bringen. Sie erachtete den Ablauf des Geschehens am 18. Januar 2015 beweismässig genau so erstellt, wie er dem Beschuldigten u.a. in Ziffer I.2. der An- klageschrift (Freiheitsberaubung) vorgeworfen wurde (pag. 1044 f., S. 29 f. der Ur- teilsbegründung). 11.5 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten machte im Berufungsverfahren insbesondere geltend, das Verlassen der Wohnung sei zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin kein Thema gewesen. Es komme auf die Kenntnis des Beschuldigten an. Bei der speziellen Beziehung zwischen den beiden, sei es nicht abwegig, dass der Beschuldigte nicht realisiert habe, dass die Privatklägerin gegen ihren Willen in der Wohnung geblieben sei (pag. 1173). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte hingegen unter anderem vor, die Aussage des Beschuldigten, dass die Privatklägerin freiwillig bei ihm in der Wohnung geblie- ben sei, sei nicht glaubhaft. Dass er versucht habe, die Schuld auf die Privatkläge- rin zu schieben, sei ein klares Lügensignal. Die Aussagen der Privatklägerin seien hingegen glaubhaft. Aus der Tatsache, dass die Privatklägerin noch geschlafen 19 habe, könne nicht geschlossen werden, dass sie freiwillig dort geblieben sei. Um gehen zu können, habe die Privatklägerin behauptet, zum Beschuldigten ziehen zu wollen. Die Tatsache, dass sie zu einer List habe greifen müssen, um der Situation zu entkommen, spreche dafür, dass sie nicht freiwillig geblieben sei (pag. 1176). Von der Vertretung der Privatklägerin wurde insbesondere ausgeführt, der Be- schuldigte habe wie bereits bei einer früheren Auseinandersetzung die Wohnungs- tür abgeschlossen und den Schlüssel versteckt. Die Privatklägerin habe ihn gebe- ten, gehen zu können. Ihre Aussage zeige, dass dem Beschuldigten klar gewesen sei, dass sie nicht habe gehen können. Nur durch eine List sei es ihr gelungen, die Wohnung zu verlassen (pag. 1178). 11.6 Beweiswürdigung der Kammer Es sei vorweggenommen, dass die Aussagewürdigung der Vorinstanz zum Vorfall vom 18. Januar 2015 als Gesamtes umfassend und überzeugend ausgefallen ist. Es kann darauf verwiesen werden (pag. 1033 ff., S. 18 ff. der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Aussagewürdigung der Vorinstanz vollumfänglich an. Es ist grundsätzlich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustel- len. Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin erst einen Tag später, am 19. Januar 2015 um 19.00 Uhr, durch die Polizei Kanton Solothurn einvernommen wurde, mithin nicht eine tatnächste unmittelbar an das Ereignis folgende Aussage vorliegt. Ande- rerseits war die Befragung der Polizei jedoch sehr detailliert, umfassend und sorg- fältig und dauerte über zwei Stunden. Die Privatklägerin machte hierbei sehr detail- genaue Angaben über den Vorfall als Gesamtes aber auch in Bezug auf das Fest- halten in der Wohnung. Dabei sagte sie auch nach mehrmaligem Nachhaken durch die einvernehmende Person, immer wieder, dass der Beschuldigte sie nicht habe gehen lassen wollen und auch, dass kein Schlüssel da gewesen sei. So äusserte sie sich insbesondere folgendermassen (pag. 139 f. Frage 3) Um ca. 09.30 Uhr konnte ich dann endlich gehen. Ich konnte vielleicht noch so zwei Stunden schla- fen. Ich habe ihm immer wieder gesagt während dieser Zeit, dass er mich doch gehen lassen sollte, aber er hat nicht gehört. Er hatte dann auch geschlossen. Er hat mir auch gesagt, dass er mich den ganzen Tag nicht nach Hause gehen lassen würde. Und dann habe ich auch vor lauter Schmerzen und Müdigkeit ein bisschen geschlafen. Als nachgefragt wurde, ob sie genauere Angaben zum Einschliessen machen kön- ne, sagte sie (pag. 146 Frage 47 und 48): Also einfach die Haustüre hatte er abgeschlossen. Wann er diese abgeschlossen hat weiss ich gar nicht mehr. Ich weiss nur noch, dass der Schlüssel nicht in der Türe steckte. Normalerweise hat er den Schlüssel in der Türe oder am Schlüsselbrett, aber dort war es auch nicht. Also er schliesst immer ab. Das hat er früher auch schon immer so gemacht, wenn wir diskutierten, dann hat er einfach die Türe verschlossen und den Schlüssel so versteckt, dass ich ihn nicht finden konnte. Und bei diesem Vorfall vom Sonntag konnte ich den Schlüssel weder in der Türe noch am Schlüsselbrett feststellen. Er hatte ihn irgendwo versteckt. Besonders interessant ist an dieser Stelle die Äusserung der Privatklägerin, dass der Beschuldigte schon früher bei Streit jeweils die Tür abgeschlossen und den 20 Schlüssel versteckt habe. Es ist aktenkundig, dass er beim Vorfall vom 11. Novem- ber 2011, bei dem die Privatklägerin zur Befreiung aus dem Fenster sprang (pag. 317 ff.), wohl auch so vorgegangen ist. Auch bei einer weiteren wiederum sehr ausführlichen knapp zwei Stunden dauern- den Befragung durch die Kantonspolizei Solothurn am 10. Februar 2015 blieb die Privatklägerin konstant und schlüssig in ihren Antworten (vgl. pag. 155). In ihren Aussagen vor der Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2015 blieb die Privatklägerin ebenfalls konstant (vgl. pag. 95). Auch aus ihrer Schilderung des Rahmengeschehens ergibt sich, dass der Beschul- digte die Privatklägerin gegen ihren Willen nicht aus der Wohnung lassen wollte. Sie erklärte auf Frage, dass der Beschuldigte mit zu ihren Eltern gefahren sei, weil er sie nicht alleine habe gehen lassen wollen. Sie habe ihm deshalb etwas vorge- spielt und gesagt, sie würde nachher wieder zu ihm gehen. Sonst wäre sie wohl nie raus gekommen. Sie habe nach dem, was passiert sei, sicher nicht die Absicht ge- habt, zum Beschuldigten zu ziehen. Sie habe ihm das nur so gesagt, um dort raus- zukommen (pag. 155 f. Frage 35 ff.). Sehr bezeichnend ist auch folgende Aussage der Privatklägerin, in der sie die Nacht zusammenfasste (pag. 160 Frage 76): Also für mich war es Folter. Also nachdem es mit der Fragerei und dem Natelwegnehmen anfing. Da merkte ich, jetzt tickt er aus. Ich sagte ihm, er solle mich doch gehen lassen, damit es nicht noch schlimmer werde. Doch er nahm den Schlüssel weg und es wurde schlimmer. Die ganze Nacht war für mich Folter. Das Eingeschlossen sein, die Schläge, die Drohungen, das aggressive Getue. Schliesslich wurden ihre diesbezüglichen Angaben von ihrer Mutter und ihrer Schwester, welche die Privatklägerin unmittelbar nach dem Geschehen erlebt ha- ben, bestätigt. Beide gaben an, dass die Privatklägerin aufgelöst gewesen sei und weinte und u.a. erzählt habe, dass sie vom Beschuldigten eingesperrt worden sei. Gemäss ihrer Schwester habe sie die Wohnung nicht verlassen können, da der Beschuldigte sie festgehalten habe. Er habe sie einfach nicht aus der Wohnung ge- lassen. Erst als sie ihm gesagt habe, was er hören wollte, habe er sie rausgelassen (pag. 189 Frage 7 und pag. 190 Frage 12). Auch die Mutter bestätigte, dass gemäss der Privatklägerin der Beschuldigte sie nicht habe gehen lassen wollen. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe sie eingeschlossen und «zusammengebrätscht». Einfach aus Eifersucht (pag. 201 Frage 17). Untermalt werden die Aussagen der Privatklägerin ausserdem von ihren aktenkundigen SMS, welche sie dem Beschuldigten nach dem Vorfall vom 18. Januar 2015 schickte. Sie schrieb ihm, er soll endlich verstehen, dass Schluss sei und es akzeptieren. Er sei Schuld. Er habe sie zu Hause eingesperrt und die ganze Nacht misshandelt und gefoltert er habe sie fast umgebracht (pag. 276). Mit Blick auf das Gesagte gibt es keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung des Beschuldigten. Daran ändern auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er alles bestreitet, nichts: Er habe die Privatklägerin nicht gegen ihren Willen in der Wohnung festge- halten, der Schlüssel sei bei der Türe gewesen und die Privatklägerin habe selber einen Schlüssel gehabt und hätte somit jederzeit gehen können (pag. 172 Frage. 51 und pag. 173 Frage 57). Wie bereits von der Vorinstanz beweiswürdigend aus- geführt, weisen die Aussagen des Beschuldigten kaum Realkennzeichen auf und 21 sind wenig glaubhaft. Es wird nochmals auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1033 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung). Unabhängig davon, ob der Schlüssel im Türschloss steckte, ist klar, dass der Beschuldigte es nicht zulassen wollte, dass die Privatklägerin die Wohnung verliess. Die Kammer geht jedoch gemäss den Aussagen der Privatklägerin davon aus, dass er sie ein- schloss und den Schlüssel versteckte und dass die Privatklägerin keinen eigenen Schlüssel bei sich hatte. Erst als die Privatklägerin dem Beschuldigten versprach, zu ihm zu ziehen, liess er sie gehen, allerdings auch nur in seiner Begleitung. Nachdem die Privatklägerin ihn nachweislich wiederholt darum gebeten hatte, sie gehen zu lassen, ist gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass sie gegen ihren Willen in der Wohnung verblieb. Die Kammer erachtet es so- mit beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während Stunden daran hinderte, die Wohnung selbständig zu verlassen. Demzufolge ist das Beweisergebnis der Vorinstanz zu bestätigen, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin am 18. Januar 2015 von ca. 1:00 Uhr nachts bis ca. 9:30 Uhr mor- gens gegen ihren Willen in seiner Wohnung festhielt. 12. Vorwurf der Nötigung vom 18. Januar 2015 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Anklageschrift vom 7. Juli 2017 wirft dem Beschuldigten dazu Folgendes vor (pag. 783 f.): Nötigung, begangen am 18.1.2015, von ca. 1.00 bis ca. 10.00 Uhr, in F.________, I.________ (Adresse), z.N. von C.________ indem der Beschuldigte das Opfer, seine Ex-Freundin, nach den oben genannten Tathandlungen auf- forderte, alle auf ihrem Handy gespeicherten Kontakte zu löschen, wobei er ihr androhte, er werde ihr ihr Handy und ihre zuvor behändigte Bankkarte nicht zurückgeben, wenn sie der Aufforderung nicht nachkäme, wonach das Opfer der Aufforderung schliesslich nachkam, aus Angst vor weiteren Angrif- fen durch den Beschuldigten. 12.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Vorwurf der Nötigung ist wie derjenige der Freiheitsberaubung Teil der Ge- samtgeschehnisse vom 18. Januar 2015. Der Ablauf der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 2015 ist im Allgemeinen unbestritten und der Schuldspruch wegen ein- facher Körperverletzung ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Es wird auf die obi- gen Ausführungen verwiesen (Ziff. II.11.2.). Die Verteidigung des Beschuldigten bestreitet, dass sich der Sachverhalt betreffend der angeblichen Nötigung gemäss Anklageschrift abgespielt hat. 12.3 Beweismittel Die einzigen Beweismittel sind in diesem Anklagepunkt die Aussagen der Privat- klägerin (pag. 147 Frage 53, pag. 156 Frage 37, pag. 867 f. Z. 45 ff., pag. 1165 Z. 5 ff.). Es wird auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen zum gesamten Vorfall vom 18. Januar 2015 durch die Vorinstanz verwiesen. Auf die einzelnen Äusserun- gen direkt zu diesem Anklagepunkt wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. 22 Der Beschuldigte wurde zu diesem Punkt im Vorverfahren nie befragt. Als ihm an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äussern, hat er die Aussage verweigert (pag. 872 Z. 10 f., pag. 1170 Z. 23 f.). 12.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zum gesamten Vorfall vom 18. Januar 2015 und gelangte zum Schluss, dass auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden müsse (pag. 1033 ff., S. 18 ff. der Urteilsbegründung sowie oben Ziff. II.11.4.). Es sei naheliegend, dass die Privatklägerin bei ihrer Befragung am 19. Januar 2015, also einen Tag nach dem Vorfall, das Vorgehen mit dem Löschen der Kontaktdaten auf dem Han- dy noch besser in Erinnerung gehabt habe, als rund drei Jahre später an der Hauptverhandlung (pag. 1038, S. 23 der Urteilsbegründung). Das Löschen ihrer Handydaten dürfte für die Privatklägerin am Ende des Geschehens von unterge- ordneter Bedeutung gewesen sein. Es sei damit verständlich, dass sie sich daran nicht mehr so genau habe zu erinnern vermögen (pag. 1039, S. 24 der Urteilsbe- gründung). Sie gelangte zum Schluss, dass der Ablauf des Geschehens am 18. Januar 2015 beweismässig so erstellt sei, wie er dem Beschuldigten in Ziffer I.4. der Anklage- schrift zur Last gelegt werde (pag. 1045, S. 30 der Urteilsbegründung). 12.5 Vorbringen der Parteien In diesem Anklagepunkt war im Berufungsverfahren hauptsächlich die rechtliche Würdigung umstritten (siehe unten Ziff. III.15.2.). Die Verteidigung vertrat die An- sicht, sachverhaltsmässig sei dieser Anklagepunkt nicht erstellt (pag. 1173). Die Vertretung der Privatklägerin führte hingegen aus, die detailreiche Aussage der Privatklägerin könne nicht erfunden sein. Sie wirke erlebt und nachvollziehbar. Dass ihr der Ablauf drei Jahre später nicht mehr präsent gewesen sei, könne nicht entscheidend sein. Im Vergleich zu den übrigen Vorkommnissen sei dieser Ankla- gepunkt ein geringfügiger. Der Privatklägerin sei es nur darum gegangen, gehen zu können (pag. 1178). 12.6 Beweiswürdigung der Kammer Ergänzend zur zutreffenden Würdigung der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Privatklägerin ihre Aussagen bezüglich Löschung der Handykontakte bei der Kan- tonspolizei Solothurn am 19. Januar 2015 von sich aus machte ohne konkret dazu befragt worden zu sein. Sie machte diese Angaben in Zusammenhang mit ihrer Rückkehr nach Hause nach dem Vorfall (pag. 147 Frage 53): Er hat dann in der Nähe von der Bushaltestelle, M.________, gewartet. Weil ich habe ihm gesagt, dass er nicht vors Haus kommen soll, denn das Verhältnis zwischen ihm und meinen Eltern war eh schon lange nicht mehr gut. Das hat er dann gemacht und dann konnte ich zu meinen Eltern ins Haus und konnte dann die Haustüre schliessen. Die Bushaltestelle, wo er gewartet hatte, ist 20 Meter von unserem Haus entfernt. Also er hat am Anfang eigentlich darauf bestanden, dass er bis zu mir nach Hause kommen würde. Dann habe ich ihm gesagt nein. Er ist dann wohl darauf eingegangen, weil er dachte, dass ich wieder zu ihm zurückkommen würde. Also es war noch etwas bevor wir zu mir ge- 23 gangen sind. Er wollte mir eigentlich mein Natel und die Bankkarte nicht herausgeben. Ich habe ihm dann gesagt, doch das brauche ich. Dann hat er mir noch gesagt, dass ich einfach alle Kontakte lö- schen müsse, bevor er mir mein Natel gebe. Also ich musste dann einfach meine SIM-Karte ins Natel tun und die Kontakte vor ihm löschen. Ich habe aber vorher noch gesehen, dass er den gesamten Whats App Chatverlauf gelöscht hatte. Ich habe wie gesagt, alle Kontakte dann gelöscht und er hat mir dann mein Natel wieder gegeben. Auch meine Bankkarte gab er mir dann zurück. Bei der zweiten Befragung durch die Kantonspolizei Solothurn am 10. Februar 2015 sagte die Privatklägerin diesbezüglich gleich aus (pag. 156 Frage 37): (…). Er sagte mir auch, ich solle mein Natel bei ihm zu Hause lassen oder die Bankkarten. Ich aber wollte alles mitnehmen. Er stellte dann aber die Bedingung, dass ich mein Natel einschalte, die SIM einsetze und alle Nummern lösche. Das machte ich dann auch. Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 28. Fe- bruar 2018 sagte die Privatklägerin nunmehr aus, dass, soweit sie sich erinnern könne, der Beschuldigte die Kontakte gelöscht habe. Hierbei ist jedoch zu berück- sichtigen, dass die Privatklägerin diese anderslautende Aussage erst drei Jahre nach dem Vorfall machte. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. März 2019 sagte sie auf Vorhalt der Diskrepanz ihrer Aussagen, dass sie sich daran nicht mehr so genau erinnere wie an die anderen Sachen. Es sei ihr einfach egal gewesen, die Handydaten löschen zu müssen. Sie sei einfach froh gewesen, dass sie dort habe weggehen können (pag. 1165 Z. 10 ff.). Richtigerweise ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die tatnäheren Aus- sagen aus dem Jahr 2015 stärker zu gewichten sind. Zudem hat die Privatklägerin damals bei beiden Befragungen dieselbe Aussage gemacht und dabei das Ge- schehen detailgenau ausgeführt, nämlich, dass sie zuerst das Natel einschalten, dann die SIM Karte einsetzen und anschliessend alle Nummern löschen musste. Dass sie sich – insbesondere auch aufgrund des Eindruckes der für sie viel schlimmeren übrigen Geschehnisse – Jahre später nicht mehr so genau zu erin- nern vermochte, ist nachvollziehbar. Zu prüfen bleibt, aus welchem Grund sie der Aufforderung des Beschuldigten, die Kontaktdaten zu löschen, nachkam. Diese Frage ist vor dem Hintergrund der ge- samten Geschehnisse vom 18. Januar 2015 zu würdigen. Die Privatklägerin sagte, sie habe es gemacht, um wegzukommen. Nach allem, was in der vorangegange- nen Nacht bereits passiert war, musste sie in nachvollziehbarer Weise mit weiteren gewalttätigen Übergriffen des Beschuldigten rechnen, wenn sie sich nicht an des- sen Anweisungen halten würde. Er musste ihr in diesen Umständen die Gewalt nicht spezifisch androhen, denn die Privatklägerin war in diesem Moment bereits stark verängstigt. Sie sagte, sie habe Todesangst gehabt (pag. 147 Frage. 57). Aufgrund dieser Angst wollte sie vom Beschuldigten weg und löschte daher auf seinen Wunsch ihre Kontaktdaten, um ihm zu entkommen. Der Sachverhalt nach Ziffer I.4. der Anklageschrift ist erstellt. 24 III. Rechtliche Würdigung 13. Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung 13.1 Tatbestand Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0, zum anwendbaren Recht vgl. unten Ziff. III.18.) erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Auf Antrag ist wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 aStGB). Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (vollendeter Ver- such). Das StGB enthält keine Legaldefinition des Versuches. Dem Grundsatz nach sind die Voraussetzungen dem Gesetz dennoch zu entnehmen. Der Täter muss (mindestens) mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies wiederum erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss ge- fasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch nur dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss (vgl. NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 22 N 1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt be- reits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 aStGB). Im Übrigen wird für die rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1046 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung). 13.2 Subsumtion Für die Subsumtion kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1047 f., S. 32 f. der Urteilsbegründung). Die Privatklägerin erlitt durch die Schläge bzw. Fusstritte des Beschuldigten keine le- bensgefährlichen Verletzungen oder bleibenden Schädigungen ihres Körpers. Ob- jektiv ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt, sondern nur derjenige der einfachen Körperverletzung. Bezüglich Fusstritten und Faustschlägen in den Kopfbereich eines am Boden lie- genden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – entspricht es gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden 25 Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundes- gerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 4.; 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1; 6B_208/2015 vom 24. Au- gust 2015, E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015, E. 2.3). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, wurde die Privatklägerin vom Beschuldig- ten nachdem sie zu Boden gegangen war, mehrfach mit heftigen Fusstritten gegen den ganzen Körper und insbesondere gegen den Kopf und das Gesicht traktiert. Der Privatklägerin gelang es nicht, sich mit den Händen zu schützen. Es bestand bei diesem Vorgehen die grosse Gefahr einer schwerwiegenden bleibenden Beein- trächtigung der Gesundheit der Privatklägerin. Die Gefahr musste auch dem Be- schuldigten bekannt sein. Für die Frage des Vorliegens des Eventualvorsatzes ist nicht relevant, ob das Opfer schwere Verletzungen erleidet oder nicht. Entschei- dend ist auf der Wissensseite einzig, dass durch die Handlungsweise des Täters eine schwere Körperverletzung hätte eintreten können. Auf der Willensseite muss sich dem Täter eine schwere Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufge- drängt haben, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre. Es führt auch nicht zur Verneinung des Eventualvorsatzes, wenn der Täter den Eintritt einer schweren Körperverletzung ablehnt oder mit dem Erfolg nicht ein- verstanden ist. Dass dem Täter ein allfälliger Erfolg seiner Handlung unerwünscht ist, schliesst daher den Eventualvorsatz nicht aus (Urteils des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3.2. und 2.3.3.). Der Beschuldigte war wütend und alkoholisiert und damit ausser Kontrolle. Er trat in diesem Zustand heftig auf die in der engen Toilettenkabine ungeschützt am Bo- den liegende Privatklägerin ein und traf sie auch am Kopf bzw. im Gesicht. Er wusste, dass er sie schwerwiegend verletzen könnte, kümmerte sich in diesem Moment jedoch nicht darum. Er wollte ihr möglichst wehtun und war nicht in der Lage, seine Schläge zu steuern und zu dosieren und schwere Verletzungen zu vermeiden. Eine schwere Verletzung drängte sich bei diesem Verhalten des Be- schuldigten als derart wahrscheinlich auf, dass dieses vernünftigerweise nur als In- kaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Der Beschul- digte handelte eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Körperverletzung. Da diese nicht eintrat, ist er – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – der versuch- ten schweren Körperverletzung schuldig zu erklären. 14. Freiheitsberaubung 14.1 Tatbestand Wegen Freiheitsberaubung wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 aStGB). Es wird auf die zutreffenden theoretischen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1049, S. 34 der Urteilsbegründung). 26 14.2 Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, obwohl sie ihn immer wieder darum bat, er solle sie gehen lassen, in seiner Wohnung festhielt. Die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin wurde rechtswidrig eingeschränkt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist erfüllt und der Beschuldigte auch in diesem Punkt schuldig zu erklären. 15. Nötigung 15.1 Tatbestand Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 aStGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1051 f., S. 36 f. der Urteilsbegründung). 15.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten brachte vor, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin keine Gewalt angedroht habe und dass das Zurückbehalten des Handys und der Bankkarte kein ernstlicher Nachteil sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungs- freiheit restriktiv auszulegen (pag. 1173). Die Generalstaatsanwaltschaft führte hin- gegen aus, die Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin übersteige das tolerierbare Mass. Es liege eine andere Einschränkung der Handlungsfreiheit vor. Denn der Beschuldigte habe die Privatklägerin die ganze Nacht festgehalten ge- habt und sie habe sich noch nicht wieder in Sicherheit befunden. Die Privatklägerin sei allenfalls darauf angewiesen gewesen, jemanden erreichen zu können. In die- sem Zusammenhang könne das Zurückbehalten des Handys einen ernstlichen Nachteil darstellen (pag. 1176). 15.3 Subsumtion Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am Morgen, nach- dem er die Privatklägerin die Nacht über in seiner Wohnung wiederholt geschlagen und dort gegen ihren Willen festgehalten hatte, von ihr verlangte, alle auf ihrem Handy gespeicherten Kontakte zu löschen, ansonsten er ihr das Handy und ihre zuvor behändigte Bankkarte nicht zurückgeben werde. Die Privatklägerin kam der Aufforderung aus Angst vor weiteren Angriffen, bzw. um dem Beschuldigten zu entkommen, nach. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin vorgängig gerade we- gen ihrer Whatsapp-Kontakte immer wieder geschlagen. Hätte sie sich geweigert, ihre Handykontakte zu löschen, hätte sie damit rechnen müssen, dass es nicht beim Zurückbehalten des Handys und der Bankkarte geblieben wäre, sondern dass der Beschuldigte erneut wütend und gewalttätig geworden wäre. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin somit unter enormen psychischen Druck. Beim Handy und der Bankkarte handelt es sich um persönliche Gegenstände, auf die man im Alltag angewiesen ist. Unter dem Eindruck der vorangegangenen Nacht sah sich die Pri- vatklägerin gezwungen, sämtliche Kontakte, die sie auf ihrem Handy gespeichert 27 hatte, zu löschen. Der Beschuldigte hatte keine Berechtigung, dies von der Privat- klägerin zu verlangen und niemand würde dies freiwillig tun. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, hat der Beschuldigte zwar nicht ausdrücklich Gewalt androht und das Zurückbehalten des Handys und der Bankkarte alleine stellen noch keinen ernstlichen Nachteil im Sinne des Tatbestandes der Nötigung dar, jedoch übersteigt die Einwirkung im Gesamtzusammenhang das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig. Er nutzte die Drucksituation, in der sich die Privatklägerin befand, zu seinen Gunsten aus. Der Beschuldigte hat somit die Privatklägerin durch andere Beschränkung ihrer Hand- lungsfreiheit genötigt, ihre Kontaktdaten auf dem Handy zu löschen. Er tat dies mit Wissen und Willen und handelte somit vorsätzlich. Der objektive und der subjektive Tatbestand der Nötigung sind erfüllt. Der Beschuldigte ist der Nötigung schuldig zu erklären. 16. Fazit Sämtliche Schuldsprüche der Vorinstanz werden somit bestätigt. Bereits rechtskräf- tigen sind zudem die Schuldsprüche der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. IV. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht und Grundlagen der Strafzumessung Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Vorliegend gelangt altes Recht, d.h. das StGB in sei- ner bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung (bezeichnet als aStGB) zur An- wendung. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1053, S. 38 der Urteilsbegründung). Ebenso darauf verwiesen wird für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung und insbesondere der Gesamtstra- fenbildung (pag. 1053 f., S. 38 f. der Urteilsbegründung). 18. Strafrahmen, Strafart und Vorgehen Die höchste abstrakte Strafdrohung findet sich im vorliegenden Fall in Art. 122 aStGB, der Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tages- sätzen vorsieht. Grundsätzlich ist innerhalb dieses Rahmens die (Gesamt)Strafe festzusetzen, sofern mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. nachfolgend). Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Straf- milderungsgründe (wie hier Art. 49 Abs. 1 aStGB und Art. 22 Abs. 1 aStGB) nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorlie- gend sind keine solchen aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, auf Grund wel- cher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. 28 Die Vorinstanz sprach für sämtliche durch den Beschuldigten zum Nachteil der Pri- vatklägerin begangenen Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe aus. Einzig für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sprach sie eine separate Geldstrafe aus. Sie begründete dies mit dem engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zu- sammenhang der zum Nachteil der Privatklägerin begangenen Straftaten (pag. 1055, S. 40 der Urteilsbegründung). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3, BGE 134 IV 97). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bil- dung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 aStGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2.; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Gemäss dem Leitentscheid BGE 144 IV 217 soll es keine Ausnahmen von der konkreten Methode geben bzw. sei die Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgrup- pen, deren Voraussetzungen und Kriterien unklar seien, nicht bundesrechtskon- form (vgl. E. 3.5.4 und 3.6.). Allerdings kann gemäss dem Leitentscheid das Ge- richt im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte, wenn es im kon- kret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig hält, in Einklang mit Art. 41 Abs. 1 aStGB auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monate erken- nen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3.). Im späteren nicht publizierten Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 erwähnte dieses jedoch trotz Bezug auf BGE 144 IV 217 wiederum die Möglichkeit, im Einzelfall ausnahmsweise von der konkre- ten Methode abzuweichen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich der- art miteinander verknüpft seien, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (E. 1.2.2. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2014 E. 4.4). Vorliegend erachtet die Kammer in Bezug auf die schwerste Straftat, die versuchte schwere Körperverletzung, – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – auf- grund des Verschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe als einzig ange- messene Sanktion. Auch für die einfache Körperverletzung vom 18. Januar 2015 ist einzig eine Freiheitsstrafe verschuldensangemessen. Die Taten der Drohung, der Freiheitsberaubung und der Nötigung geschahen im Rahmen desselben Vor- falls wie die einfache Körperverletzung. Sie sind allesamt mit Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 180 Abs. 1, 181, 183 Ziff. 1 aStGB). Je für sich alleine betrachtet würde sich bei diesen Taten verschulden- smässig nicht zwingend die Freiheitsstrafe als Sanktionsart aufdrängen. Der Be- schuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug auf pag. 1150 ff.). Die zahlreichen Geldstrafen vermochten ihn bisher nicht von erneuter Delin- quenz abzuhalten. So käme neuerlichen Geldstrafen im Falle des Beschuldigten 29 keine spezialpräventive Wirkung mehr zu. Sie wären daher nicht verschuldensa- däquat und zweckmässig. Die Kammer erachtet es als verhältnismässig auch für die Freiheitsberaubung, die Drohung und die Nötigung je eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen und diese in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Die Auswirkung des bestehenden engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Delikte auf die Wahl der Sanktionsart kann damit offengelassen werden. Die von der Vorin- stanz ausgesprochene Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Waffenge- setz wurde nicht angefochten und ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Sie kann nicht mehr überprüft werden. Im Folgenden ist zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperver- letzung festzusetzen. Diese ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB aufgrund der weiteren Delikte der einfachen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der Drohung und der Nötigung angemessen zu erhöhen. Im Anschluss sind die Täter- komponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen. 19. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung – Tatkomponenten 19.1 Objektive Tatschwere 19.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit andererseits (TRECH- SEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu vor Art. 122). Da die Privatklägerin keine schwere Körperverletzung erlitt und es beim Versuch blieb, ist nur schwer absehbar, wie hoch die Gefährdung war. Bei ei- ner schweren Körperverletzung ist schliesslich eine schwere Schädigung bereits tatbestandsimmanent und drückt sich im erhöhten Strafrahmen aus. Daher wirkt sich die Tatsache, dass der Beschuldigte mit den Füssen in die besonders sensible Kopfregion trat nicht stark verschuldenserhöhend aus. Er hat die Privatklägerin al- lerdings schon erheblich gefährdet. 19.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin am Tatabend bewusst aufgesucht. Es liegt aber dennoch nicht eine lang geplante Tat, sondern eine Impulsiv-Handlung vor. Das Eintreten auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer, dass in einer engen Toilettenkabine eingeschlossen und schutzlos ausgeliefert ist, ist äussert verwerf- lich. Immerhin dauerte der Vorfall nur wenige Minuten und der Beschuldigte hatte (weiche) Turnschuhe an. So sind durchaus noch wesentlich schlimmere Hand- lungsweisen zur Verursachung einer schweren Körperverletzung denkbar, bei de- nen die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts höher wäre. 19.1.3 Fazit Beim vollendeten Delikt liegt ein im Verhältnis zum weiten Strafrahmen noch leich- tes objektives Tatverschulden des Beschuldigten vor. Es erscheint eine Einsatz- strafe von 30 Monaten angemessen. 30 19.2 Subjektive Tatschwere 19.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies fällt im Vergleich zu einem di- rekten Vorsatz deutlich verschuldensmindernd ins Gewicht (rund sechs Monate). Der Grund für die Gewalttätigkeit des Beschuldigten lag in dessen extremen Eifer- sucht, welche die On/off-Beziehung zur Privatklägerin über Jahre hinweg geprägt hatte. Er störte sich daran, dass sie ohne ihn in den Ausgang ging. Es ist ein nichti- ger und egoistischer Beweggrund für eine Gewalttat. Da nichtige Beweggründe bei Körperverletzungsdelikten jedoch der Regelfall sind, sind sie nur leicht verschul- denserhöhend zu berücksichtigen (rund zwei Monate). 19.2.2 Vermeidbarkeit Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, befand sich der Beschuldigte im Tat- zeitpunkt in einer emotionalen Ausnahmesituation (pag. 1057, S. 42 der Urteilsbe- gründung). Sein Verhalten ist auch zusammen mit der bei ihm gemäss dem foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Juli 2015 gestellten Diagnose (pag. 572 ff.) zu sehen. Seine ausserordentliche Eifersucht lässt sich in den Kontext seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung einordnen (pag. 609; vgl. auch oben Ziff. II.8.). So war das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden, leicht herabgesetzt. Am 30. Oktober 2014 war der Beschuldigte zudem alkoholisiert. Gemäss Gutachten lässt sich unter diesen Umständen, d.h. die Persönlichkeitsstörung in Kombination mit Alkohol, eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten annehmen. Die Kammer folgt in diesem Punkt dem Gutachten und geht von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Insgesamt ist diese Komponente verschul- densmindernd zu werten (rund sechs Monate). 19.2.3 Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher subjektiver Tatkomponenten reduziert sich die Einsatzstrafe insgesamt auf 20 Monate Freiheitsstrafe. 19.3 Versuch und konkrete Einsatzstrafe Da vorliegend nur eine versuchte schwere Köperverletzung vorliegt, gelangt Art. 22 Abs. 1 aStGB zur Anwendung, wonach das Gericht die Strafe mildern kann. Vorlie- gend ist nur durch Zufall keine schwere Körperverletzung der Privatklägerin einge- treten. Der Beschuldigte liess nur von ihr ab, weil sich andere Personen näherten. Der Versuch ist daher nur leicht, um zwei Monate, strafmindernd zu berücksichti- gen. Die konkrete Einsatzstrafe beträgt somit 18 Monate. 20. Asperation einfache Körperverletzung – Tatkomponenten 20.1 Objektive Tatschwere 20.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Privatklägerin erlitt am 18. Januar 2015 durch die Gewalt des Beschuldigten di- verse Hämatome, Prellmarken, Schürfungen, Kratzspuren sowie eine Nasenkontu- sion. Sie musste sich wegen der Verletzungen in Physiotherapie begeben und litt 31 unter einer psychischen Belastungsreaktion. Es handelt sich um eine nicht uner- hebliche Verletzung der körperlichen Integrität der Privatklägerin, wobei weit schlimmere Verletzungen denkbar gewesen wären. 20.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin wiederholt, über mehrere Stunden hin- weg und setzte neben seinen Händen auch Gegenstände ein. Er fragte die Privat- klägerin unter der Drohung von Schlägen nach männlichen Kontakten aus, während er ihr Handy durchforstete. Die Privatklägerin sagte, sie habe die Nacht als Folter erlebt. Der Beschuldigte handelte sehr verwerflich. 20.1.3 Fazit Das objektive Tatverschulden bewegt sich vorliegend im mittleren Bereich. Dem erscheint vorerst eine Strafe von rund 16 Monaten angemessen. 20.2 Subjektive Tatschwere 20.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Auch bei diesem Vorfall war der Be- weggrund extreme Eifersucht, die sich in einem Kontrollwahn ausdrückte. Die ego- istischen Motive wirken sich leicht verschuldenserhöhend aus (rund ein Monat). 20.2.2 Vermeidbarkeit Auch diese Tat steht im Zusammenhang mit der narzisstischen Persönlichkeitss- törung des Beschuldigten (vgl. oben Ziff. IV.19.2.2.). Dies wirkt sich leicht verschul- densmindernd aus (minus rund zwei Monate). Anders als beim Vorfall vom 30. Ok- tober 2014 spielte Alkoholeinfluss am 18. Januar 2015 keine Rolle. Der Beschuldig- te war voll schuldfähig (pag. 611). 20.2.3 Fazit Die subjektive Tatkomponente wirkt sich insgesamt leicht strafmindernd aus. Die dem in Bezug auf den Strafrahmen noch im oberen leichten Bereich angesiedelten Tatverschulden angemessene Strafe beläuft sich auf 15 Monate Freiheitsstrafe. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der Delikte erscheint es gerechtfertigt, die Asperation ungefähr im Umfang der Hälfte vorzunehmen. Die Einsatzstrafe von 20 Monaten ist um acht Monate auf insgesamt 28 Monate zu erhöhen. 21. Asperation Freiheitsberaubung – Tatkomponenten 21.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin, die ganze Nacht bei ihm in der Woh- nung zu bleiben. Dies war die Voraussetzung, damit er die übrigen Taten, d.h. die Körperverletzung, die Drohung und die Nötigung begehen konnte. Alle seine Hand- lungen hängen zusammen. Die Privatklägerin war dem Beschuldigten ausgeliefert und hatte grosse Angst. Erst als sie vorgab, wieder mit ihm zusammen sein zu wol- len und zu ihm zu ziehen, liess er sie gehen. Ihre Bewegungsfreiheit wurde ihr ge- nommen. Andererseits war sie vom Beschuldigten nicht entführt worden, sondern war freiwillig zu ihm in die Wohnung gegangen und befand sich nicht an einem ihr 32 unbekannten Ort unter der Kontrolle einer ihr unbekannten Person. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es ging ihm darum, dass die Privatklägerin bei ihm bleibt bzw. ihn nicht verlässt. Von Bedeutung waren einzig seine eigenen Bedürfnisse, während diejenigen der Privatklägerin ihn nicht interessierten. Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Andererseits ist aufgrund des Zusam- menhangs mit seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung wiederum eine leicht herabgesetzte Vermeidbarkeit der Tat anzunehmen. Eine verminderte Schuld- fähigkeit liegt nicht vor. 21.3 Fazit Mit Blick auf den weiten Strafrahmen wiegt das Verschulden des Beschuldigten leicht. Eine Strafe von vier Monaten erscheint angemessen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit der Körperverletzung ist die Asperation im Umfang der Hälfte vorzunehmen. Das heisst, es erfolgt eine Straferhöhung um zwei Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe. 22. Asperation Drohung 22.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfehlen für eine Todes- drohung in einer Beziehung durch einen zu Gewalt neigenden Täter eine Strafe von 60 Strafeinheiten (S. 49 der Richtlinien). Der Beschuldigte sprach gegenüber der Privatklägerin mehrere schwerwiegende Drohungen aus. Unter anderem drohte er ihr mit Verletzungen und gar mit dem Tod. Die Privatklägerin war ihm in diesem Zeitpunkt völlig ausgeliefert, wurde von ihm wiederholt geschlagen und hatte, wie sie selbst sagte, Todesangst. Es handelt sich um ein erhebliches objektives Tat- verschulden, welches dasjenige des Referenzsachverhalts übersteigt. 22.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte die Privatklägerin ein- schüchtern und damit dazu bringen, nach seinen Vorstellungen zu handeln. Er handelte im gleichen Masse egoistisch wie bei den übrigen Tatbeständen, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Seine Persönlichkeitsstörung wirkt sich je- doch wiederum leicht verschuldensmindernd aus. 22.3 Fazit Insgesamt erscheint für die Drohungen eine Strafe von vier Monaten angemessen. Diese ist wiederum um die Hälfte, d.h. im Umfang von zwei Monaten zu asperieren. Das ergibt im Zwischenergebnis 32 Monate. 33 23. Asperation Nötigung 23.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin nicht explizit Gewalt an, sondern ledig- lich das Zurückbehalten des Handys und der Bankkarte. Die Privatklägerin war je- doch aufgrund der erlittenen Gewalt stark verängstigt, was dem Beschuldigten be- wusst war. Er verlangte von ihr, die Kontaktdaten auf ihrem Handy zu löschen. Als besonders schwerwiegender Eingriff in ihre persönliche Freiheit kann dies nicht gewertet werden. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. 23.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Betreffend Beweggründe und Vermeidbar- keit gilt dasselbe wie bei den vorangegangenen Tatbeständen (vgl. Ziff. IV.20.2.; 21.2. und 22.2.). 23.3 Fazit Insgesamt erscheint das Tatverschulden für die Nötigung ziemlich leicht. Die an- gemessene Strafe beläuft sich auf zwei Monate und ist im Umfang von einem Mo- nat zu asperieren. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich damit auf insgesamt 33 Monate Freiheitsstrafe. 24. Täterkomponenten 24.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1060 f., S. 45 f. der Urteilsbegründung), den Leumundsbericht vom 7. Februar 2019 (pag. 1139 ff.) sowie wie die bereits oben zu seiner Person gemachten Ausführungen (Ziff. II.8.) verwiesen werden. Der Be- schuldigte verfügt seit Februar 2019 wieder über eine Arbeitsstelle (pag. 1140 und 1159 Z. 19 f.). Zu seiner Tochter hat er je nach eigenen Angaben (pag. 1158 f) oder denjenigen der Privatklägerin (pag. 1169 Z. 30 ff.) mehr oder weniger regel- mässig Kontakt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wirken sich die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Strafe aus. Die psychischen Auffälligkeiten beim Beschuldigten, die vermutlich mit einer eher schwierigen Kind- heit und Jugend zusammenhängen, wurden bereits im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten strafmindernd berücksichtigt. Im aktuellen Strafregisterauszug vom 21. Februar 2019 (pag. 1150 ff.) ist der Be- schuldigte mit sieben Vorstrafen verzeichnet. Es handelt sich allesamt um Strafen im tiefen Bereich. Die Summe der verbüssten Einzelstrafen liegt bei insgesamt 175 Tagessätzen Geldstrafe und CHF 2‘010.00 Busse. Es gibt einschlägige Vorstrafen für Delikte gegen die körperliche Integrität und für Drohungen, aber auch nichtein- schlägige Vorstrafen, beispielsweise für Strassenverkehrsdelikte. Sämtliche Verur- teilungen liegen bereits fünf Jahre oder mehr zurück. Die von der Vorinstanz vor- genommen Straferhöhung wegen der Vorstrafen um sechs Monate erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund als überhöht. Die Kammer erachtete eine Strafer- höhung um drei Monate als angemessen. 34 24.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat zwar die beiden Vorfälle vom 30. Oktober 2014 und vom 18. Januar 2015 an sich nicht abgestritten. Er kann aber nicht als geständig be- zeichnet werden. Er hat nie eingeräumt, Fehler gemacht zu haben, ohne die Schuld dafür der Privatklägerin zuzuschieben. Aufrichtige Einsicht und Reue ist bei ihm nicht erkennbar. Unter diesem Titel kann ihm keine Strafminderung gewährt werden. Die Privatklägerin gab zwar in der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass es manchmal wieder kleine Vorfälle gegeben habe, bei denen der Beschuldig- te sie festgehalten oder bedroht habe. Er habe sie aber nicht geschlagen (pag. 1163 Z. 25 ff.). Die Strafbehörden hatten sich während dem laufenden Strafverfah- ren jedoch nicht mehr mit dem Beschuldigten befassen müssen. Diese Komponen- te wird neutral gewichtet. 24.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu einer Strafminderung führen würde, ist beim Beschuldigten nicht vorhanden. Dass er eine Tochter hat, die jedoch mehr- heitlich von der Mutter betreut wird, führt jedenfalls nicht zu einer solchen. 25. Konkretes Strafmass Die Täterkomponenten ergeben insgesamt eine Straferhöhung um drei Monate. Damit beträgt die für die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverlet- zung, der einfachen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der Drohung und der Nötigung angemessene Gesamtfreiheitsstrafe 36 Monate, d.h. drei Jahre. Nebenbei ist zu bemerken, dass die Strafe exakt auf dem oberen Grenzwert liegt, bei dem die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs noch möglich ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 aStGB). Es ist somit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Grenzwertproblematik hinzuweisen. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) – wie übrigens auch für die Halbgefan- genschaft nach Art. 77b StGB (1 Jahr) – mit umfasst, so hat sich das Gericht die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch ver- tretbar ist. Bejaht es das, hat es diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – ange- messene und begründbare – Strafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.5). Selbst wenn vorliegend also eine leicht höhere Strafe von der Kammer als schuldange- messen betrachtet worden wäre, so hätte allenfalls festgestellt werden müssen, dass auch die auf dem Grenzwert für den teilbedingten Strafvollzug liegende Strafe von 36 Monaten noch vertretbar ist. 26. Teilbedingter Strafvollzug Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe teilweise aufzu- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- 35 zuhalten (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 aStGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 aStGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvoll- zuges. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 aStGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der teilbedingte Vollzug ist demnach zu gewähren, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist damit die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Beurteilung der Prognose des künftigen Wohlverhaltens von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, welche nicht abschliessend aufgezählt werden. Sie sollen aber in eine Gesamtwür- digung der Persönlichkeit des Täters Eingang finden, in die neben den Tatumstän- den auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen einzube- ziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen. Dabei wird dem Gericht ein weites Ermessen zugestanden (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Hand- kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 f., mit weiteren Hinweisen; HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner et al., StGB/JStG Kommentar, 20 Aufl. 2018, Art. 42 N 7 f.). Relevant bei der Prognosestellung ist in erster Linie die strafrechtliche Vorbelas- tung des Täters, namentlich wenn er sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, d.h. Verurteilungen auf gleichem oder ähnlichem Gebiet. Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Mitberücksichtigt werden müssen auch die voraussichtlichen Wirkungen unterstützender Massnahmen wie Be- währungshilfe und Weisungen nach Art. 93 f. aStGB (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 42 N 8 f. und 21). Das forensische-psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten vom 10. Juli 2015 stellte dem Beschuldigten insgesamt eine sehr ungünstige Legalprognose aus (pag. 618 f.). In Bezug auf Gewaltdelikte und im Besonderen häusliche Gewalt sei von einem sehr hohen Rückfallrisiko zu sprechen. Der Waffenbesitz des Be- schuldigten und der Umstand, dass er beim letzten Ereignis der Privatklägerin ein Messer an den Hals gehalten haben solle, lasse auch von einer Gefahr bis hin zu Tötungshandlungen sprechen. Angesichts der bisher gezeigten breitgefächerten Delinquenz sei auch von einem bedeutsamen Rückfallrisiko für die anderen De- liktsbereiche, in denen der Beschuldigte bisher in Erscheinung getreten sei, zu sprechen. Ausgehend von diesem Schluss des Gutachtens müsste dem Beschul- digten somit eine deutliche Schlechtprognose für eine Bewährung gestellt werden. Es ist allerdings bedeutend, dass dieses Gutachten fast vier Jahre alt ist. Seither hat der Beschuldigte gar wieder mit der Privatklägerin zusammengewohnt und eine Trennung von ihr durchlitten und sich somit genau in der Situation befunden, für welche ihm die grösste Rückfallgefahr attestiert worden war. Dennoch kam es über all die Zeit zu keinen aktenkundigen Delikten mehr. Die Privatklägerin beschrieb in der Berufungsverhandlung zwar noch Ausraster des Beschuldigten, gab aber 36 gleichzeitig an, es sei aber nicht schlimm gewesen im Vergleich zu damals. Ge- schlagen habe er sie nicht (pag. 1163 Z. 21 ff.). Aus diesem Grund kann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf das Gutachten vom 10. Juli 2015 abgestellt werden (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 100 vom 3. April 2018 E. 4.4. betreffend Wiederholungsgefahr). So scheint es dem Beschuldigten gar in schwierigen Situationen doch besser gelungen zu sein, sich zu beherrschen als früher. Die Kammer verkennt nicht, dass sich seither nichts Wesentliches an der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten geändert hat. Die ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung wurde nicht behandelt. Er ist aber der- zeit ins Arbeitsleben eingebunden und gibt an, sich aufgrund seiner Vaterschaft mehr anzustrengen (vgl. pag. 1159 Z. 40 ff., pag. 1160 Z. 27). Seine Vorstrafen sind nur teilweise einschlägig und liegen alle bereits über fünf Jahre und mehr zurück. Insgesamt kann dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher Um- stände knapp keine negative Legalprognose ausgestellt werden. Somit ist ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der knappen Prognose und dem nicht unerheblichen Verschulden des Beschuldig- ten wird insofern Rechnung getragen, als dass der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 aStGB auf das Maximum, nämlich die Hälf- te der Strafe bzw. 18 Monate, festgesetzt wird. Für die andere Hälfte, d.h. ebenfalls 18 Monate, wird der Strafvollzug aufgeschoben. Die Probezeit für den aufgescho- benen Teil nach Art. 44 Abs. 1 aStGB kann ebenfalls nicht auf das Minimum fest- gesetzt werden. Da der Beschuldigte sich bereits seit 2015 bewährt hat, erscheint jedoch eine Probezeit von drei Jahren genügend. 27. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 73 Tagen wird ihm im vollen Umfang auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). V. Zivilpunkt 28. Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung einer Ge- nugtuung an die Privatklägerin von CHF 8‘000.00 zuzüglich fünf Prozent Zins seit dem 9. Dezember 2014. Soweit weitergehend wies sie die Genugtuungsforderung der Privatklägerin ab. Ihre Schadenersatzforderung verwies sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg. Der Beschuldigte hat die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung angefochten und forderte oberinstanzlich, dass er zu einer Genugtuungszahlung von CHF 3‘000.00 zuzüglich Zins verpflichtet werde (vgl. Ziff. I.4.). Die Privatklägerin verlangte hingegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Verteidigung des Beschuldigten führte insbesondere aus, die Verletzungen der Privatklägerin seien nach kurzer Zeit wieder abgeklungen, sie habe die Vorfälle gut verarbeitet und die Beziehung zum Beschuldigten wieder aufgenommen. In der Rechtspre- chung seien in ähnlichen Fällen wesentlich tiefere Genugtuungssummen ausge- 37 sprochen worden (pag. 1174). Die Vertretung der Privatklägerin brachte hingegen unter anderem vor, die Privatklägerin habe bei beiden Vorfällen erhebliche Verlet- zungen erlitten, auch am Kopf und im Gesicht. Der zweite Vorfall habe sich über Stunden hingezogen und sie habe Todesangst gehabt. Es habe auch psychische Folgen gegeben. Sie habe schon seit Monaten darunter gelitten, anlässlich der Be- rufungsverhandlung wieder vor Gericht aussagen zu müssen. In einem ähnlichen Fall sei eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 ausgesprochen worden. Unter die von der Vorinstanz ausgesprochenen CHF 8‘000.00 könne man nicht gehen (pag. 1178). 29. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 47 des Obligationenrechts (OR; SR 220) kann das Gericht bei Tötung ei- nes Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Es wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1064 f., S. 49 f. der Urteilsbegrün- dung). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Bil- ligkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzuneh- men, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst indes den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts so wenig aus wie die Vornah- me der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, indem zu- erst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situa- tion berücksichtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018, E. 7.2 mit Hinweisen). 30. Präjudizienvergleich Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt dem Gericht, wie gesagt, ein grosses Ermessen zu. Die Rechtsprechung gibt daher eine sehr grosse Bandbreite von Genugtuungsbeträgen in den jeweiligen Einzelfällen vor. Vergleiche sind je- weils nicht einfach, da jeder Fall seine Besonderheiten aufweist, die sich von ande- ren Fällen wesentlich unterscheiden. Zum vorliegenden Fall zieht die Kammer ins- besondere folgende Vergleichsfälle heran: - Urteil des Bundesgericht 6B_384/2008 vom 11. September 2008: X. hatte seine damalige Freundin drei Mal gewürgt, geschlagen und mit dem Tod bedroht. Er wurde verurteilt wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung und mehrfacher Drohung. Das Bundesgericht schützte die dem Opfer zugespro- chene Genugtuung von CHF 20‘000.00, wobei es festhielt, dass diese Genug- tuung am oberen Rand des Vertretbaren liege (E. 5). - Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. August 2011: Die Ehefrau wurde vom Ehemann geschlagen und gewürgt, wobei sie eine Gehirnerschütte- rung, Rippenfrakturen und einen Bluterguss erlitt. Bei einem Rettungssprung aus dem Fenster brach sie sich zudem den Mittelfuss. Der Täter wurde verur- teilt wegen mehrfacher einfache Körperverletzung und mehrfacher Drohung. Das Opfer erhielt eine Genugtuung von CHF 10‘000.00 (HÜTTE/LANDOLT, Ge- 38 nugtuungsrecht, Band 2: Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, S. 422 Urteil 350). - Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 28. September 2009: Ehemaliger Freund beleidigt und schlägt Ex-Freundin mehrfach ins Gesicht und tritt sie mit den Füssen – mehrere Hämatome, Augenverletzungen und Beschädigung mehrerer Zähne – posttraumatische Belastungsstörung. Der Täter wird verur- teilt wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit sowie Drohung und Missbrauchs einer Telekommunikationsanlage. Es wurde eine Genugtuung von CHF 7‘000.00 zugesprochen (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 430 Urteil 647). - Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Dezember 2008: Ehemann schika- niert und schlägt Ehefrau seit 2006 wiederholt. Im Februar 2009 kam es zu drei Gewaltausbrüchen. Das Opfer erlitt eine Nasenbeinprellung, Schwellungen am Kopf, einen geprellten Kiefer und brach eine Rippe. Die Genugtuung betrug CHF 3‘000.00 (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 446 Urteil 734) 31. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wird verurteilt wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ein- facher Köperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung und Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin. Die Privatklägerin musste bei beiden Vorfällen Schlimmes durchleiden. Beide Male hatte sie keine Chance, dem Beschuldigten zu entkommen und war ihm völlig ausgeliefert. Das erste Mal war sie eingeschlossen in eine Toilettenkabine, während der Beschuldigte unkontrolliert auf ihren am Bo- den liegenden Körper, insbesondere gegen Kopf und Gesicht, eintrat. Das zweite Mal wurde sie in der Wohnung des Beschuldigten festgehalten und über mehrere Stunden malträtiert. Der Beschuldigte sprach unter anderem auch eine Todesdro- hung aus. Ihn trifft ein erhebliches Verschulden. Die Privatklägerin hatte jeweils Todesängste. Sie erlitt keine lebensgefährlichen Verletzungen und nur solche die nach einer Weile wieder abheilten. Beim ersten Vorfall ist dies jedoch dem reinen Zufall zu verdanken. Die Geschehnisse belasten die Privatklägerin heute noch stark (vgl. pag. 1167 Z. 1 ff.). Die Tatsache, dass die Privatklägerin nach diesen schlimmen Erlebnissen mit dem Beschuldigten wieder zusammen war, mit ihm zu- sammen wohnte und gar ein Kind zeugte, macht die vorhandene Belastung nicht unglaubhaft. Diese Tatsachen haben mit der speziellen Beziehungs- und den Per- sönlichkeitsstrukturen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu tun (vgl. oben Ziff. II.7. ff.). Es vermag die angemessene Genugtuung höchstens in geringem Um- fang herabzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und verschiede- ner Präjudizien erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 8‘000.00 durchaus angemessen. Die Kammer bestätigt folglich diesen Betrag. Die Genugtuungssumme ist mit fünf Prozent Verzugszins seit dem 9. Dezember 2014 (mittlerer Verfall) zu verzinsen. 39 VI. Kosten und Entschädigung 32. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wurden im oberinstanzlichen Verfahren vollum- fänglich bestätigt, sodass der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens, bestimmt auf insgesamt CHF 24‘034.40, zu tragen hat. Die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 4‘500.00. Der Be- schuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren zwar in Bezug auf die Anträge der Verteidigung betreffend die Schuldsprüche, obsiegt jedoch teilweise im Straf- mass. Dieses wurde im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil erheblich reduziert. Der Beschuldigte wird somit zur Bezahlung von zwei Dritteln der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘000.00, verurteilt. Die restlichen Verfah- renskosten von CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 33. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten durch Rechtsanwältin B.________ vor erster Instanz, inklusive Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten wird bestätigt. Anpassungen werden jedoch bei der Festsetzung des vollen Honorars und dementsprechend der Nachzahlungs- pflicht des Beschuldigten gegenüber Rechtsanwältin B.________ gemacht. Die Vorinstanz hatte das volle Honorar zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 fest- gesetzt. Ein solcher Stundenansatz wurde von Rechtsanwältin B.________ jedoch nicht geltend gemacht. Vielmehr enthält ihre Kostennote vom 27. Februar 2018 (pag. 885 f.) gar keine Angaben zu einem Stundenansatz, der denjenigen von CHF 200.00 beim amtlichen Honorar übersteigen würde. Es wurde somit kein vol- les Honorar geltend gemacht. Weshalb die Festsetzung eines solchen und dem- entsprechend die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar (Stunden- ansatz CHF 230.00) vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten ange- messenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 18. März 2019 (pag. 1200 f.) bestimmt. Die Reisezeit wird ihr mit einem Honorarzuschlag von CHF 150.00 vergütet (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 zur Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nach- forderungsrecht, Ziff. 2, Art. 10 i.V.m. Art. 18 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Für die Berufungsverhandlung vom 18. März 2019 fiel ein Zeitauf- wand von fünf Stunden an. 40 Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kan- ton Bern die seiner amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und dieser die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 34. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläge- rin, Rechtsanwalt D.________, in erster Instanz wird bestätigt. Anpassungen wer- den jedoch bei der Festsetzung des vollen Honorars und dementsprechend der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten gegenüber Rechtsanwalt D.________ ge- macht. Die Vorinstanz setzte das volle Honorar von Rechtsanwalt D.________ auf der Basis des von ihm geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 270.00 fest. Im Strafverfahren können private Verteidiger nach Rechtsprechung des Bundesge- richts zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte nur den im Kanton des Prozessortes üblichen Stundenansatz geltend machen, sofern keine Regelung vor- handen ist. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klient- schaft gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Dies hat analog auch für die übrigen Rechtsvertreter und im Rahmen der Festsetzung der vollen Honorare bei amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsvertretern zu gelten. Nach der Praxis im Kanton Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz auf CHF 250.00. Das volle Honorar von Rechtsanwalt D.________ vor erster Instanz ist daher basierend auf diesem Stun- denansatz festzusetzen. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 18. März 2019 (pag. 1198 f.) bestimmt. Auch hier wird das volle Honorar auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 270.00 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honoraren zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten). 41 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. März 2018 (PEN 17 501) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als a. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 18.01.2015 in F.________ zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.2. AKS); 2. der Drohung, mehrfach begangen am 18.01.2015 in F.________ zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.3. AKS); 3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im Oktober 2014 in G.________ durch Erwerb von verbotenen Waffen ohne über eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu verfügen (Ziff. I.5. AKS.). und für den Schuldspruch gemäss Ziff. I.a.3. in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 47, 49 Abs. 2 aStGB 4 Abs. 1 Bst. c und d, 5 Abs. 1 Bst. c und d, 8 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG 52 Abs. 1 WV verurteilt wurde: zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 2‘400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12.11.2014. b. Betreffend Zivilpunkt erkannt wurde: 1. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage vor erster Instanz werden keine Kosten ausgeschie- den. 42 c. Weiter verfügt wurde: Die beschlagnahmten Waffen und weiteren Gegenstände werden zur Vernichtung einge- zogen (Art. 69 StGB): - 3 Schlagringe - 1 Wurfstern - 1 Schmetterlingsmesser Marke Herberitz - 5 Gewehrpatronen - 1 Replikapistole / Imitationspistole Marke Natiol Matni - 1 Taschenmesser - 2 Lattenstücke aus Holz (gebrochen) - 1 Kantholz - 1 Überlebensmesser aus Inox, Marke Aitor Jungle King 1 - 1 Wurfmesser aus Metall, Marke Rotpunkt Solingen-Germany II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 30.10.2014 in Biel, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.1 AKS); 2. der Freiheitsberaubung, begangen am 18.01.2015 in F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.2. AKS); 3. der Nötigung, begangen am 18.01.2015 in F.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.4. AKS) und unter Einschluss der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I.a.1.und 2. in An- wendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 122 Abs.1, 123 Ziff. 1, 180 Abs. 1, 181, 183 Ziff.1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 43 Die Untersuchungshaft von 38 Tagen (19.01.2015 bis 25.02.2015) und die Sicher- heitshaft von 34 Tagen (01.03.2018 bis 03.04.2018) werden auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 24‘034.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege der Privat- klägerschaft). 3. Zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘500.00, ausmachend CHF 3‘000.00. Die restlichen CHF 1‘500.00 trägt der Kan- ton Bern. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechts- anwältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.07 200.00 CHF 1'814.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 216.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'105.90 CHF 168.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'274.35 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.91 200.00 CHF 4'782.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 257.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'189.50 CHF 399.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'589.10 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘863.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechts- anwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit die beschuldigte Person obsiegt: 44 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1'500.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 66.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'616.35 CHF 124.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'740.80 Soweit die beschuldigte Person unterliegt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3'000.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 132.65 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'232.65 CHF 248.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'481.55 volles Honorar CHF 3'450.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 132.65 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'682.65 CHF 283.55 Total CHF 3'966.20 nachforderbarer Betrag CHF 484.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von CHF 3‘481.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar im Umfang von CHF 484.65 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger- schaft Rechtsanwalt D.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt be- stimmt: 45 Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 25.00 200.00 CHF 5'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 289.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'289.00 CHF 423.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'712.10 volles Honorar CHF 6'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 289.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'539.00 CHF 523.10 Total CHF 7'062.10 nachforderbarer Betrag CHF 1'350.00 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 28.40 200.00 CHF 5'680.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 313.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'993.30 CHF 461.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'454.80 volles Honorar CHF 7'100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 313.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'413.30 CHF 570.80 Total CHF 7'984.10 nachforderbarer Betrag CHF 1'529.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘166.00 und Rechtsanwalt D.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘879.30, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger- schaft Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt be- stimmt: 46 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.50 200.00 CHF 3'900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 123.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'023.10 CHF 309.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'332.90 volles Honorar CHF 4'875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 123.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'998.10 CHF 384.85 Total CHF 5'382.95 nachforderbarer Betrag CHF 1'050.05 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4‘332.90 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘050.05, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. A.________ wird weiter verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.12.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage im oberinstanzlichen Verfahren werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 47 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (Dispositiv vorab zur Information, Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 18. März 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 3. Juli 2019) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Gysi i.V. Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 48