A.________ hat dem Kanton Bern an die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung CHF 3‘243.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar einen Betrag von CHF 800.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: