von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 3. November 2016 bis am 10. November 2016 in Neuenegg zum Nachteil der C.________ AG; unter Auferlegung der darauf entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 440.00 und der darauf entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00 an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Geldwäscherei, begangen am 10./11. November 2016 in Neuenegg; und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 305bis Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: