Soweit der Beschuldigte die Ausrichtung einer Genugtuung verlangt, legt er keine Umstände dar, die den Schluss auf besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse nahe legen würden (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Solche Umstände sind für die Kammer denn auch nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten ist daher keine Genugtuung zuzusprechen. VIII. Verfügungen Betreffend die zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 41 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen