ff.) erscheint der Kammer mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit im Prozess angemessen. Soweit der Beschuldigte im Berufungsverfahren unterliegt, hat er dem Kanton Bern die sich daraus ergebende, für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 4‘865.80, 2/3 ausmachend CHF 3‘243.85, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ in diesem Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 800.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.4 Genugtuung