_ ist indessen nicht mehrwertsteuerpflichtig und beantragte auch keinen Ersatz für diese Steuer. Dementsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz ist in diesem Punkt zu korrigieren und das amtliche Honorar ohne Mehrwertsteuer auszurichten. 24.3 Obere Instanz Die von Fürsprecher B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote (pag. 19 589 ff.) erscheint der Kammer mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit im Prozess angemessen.