Fürsprecher B.________ unterschied in seiner erstinstanzlichen eingereichten Kostennote nicht zwischen dem vollen und dem amtlichen Honorar (vgl. pag. 18 163 ff.). Der Beschuldigte kann demnach nicht zur Nachzahlung zum vollen Honorar verpflichtet werden. Insoweit ist die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung zu belassen. Das amtliche Honorar für die Bemühungen von Fürsprecher B.________ wurde in erster Instanz allerdings versehentlich mit einem Zusatz für die Mehrwertsteuer berechnet. Fürsprecher B.________ ist indessen nicht mehrwertsteuerpflichtig und beantragte auch keinen Ersatz für diese Steuer.