40 Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 24.2 Erste Instanz Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung des Beschuldigten (inkl. Rückzahlungspflicht) durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten. Fürsprecher B.__