Mit Ausnahme des Freispruchs wegen Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage unterliegt der Beschuldigte oberinstanzlich. Es rechtfertigt sich, rund 1/3 der Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Damit hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 4‘000.00, im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2‘600.00, zu bezahlen hat. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1‘400.00, trägt der Kanton Bern.