Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 440.00, trägt der Kanton Bern. 23.1.2 Verfahrenskosten in oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Mit Ausnahme des Freispruchs wegen Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage unterliegt der Beschuldigte oberinstanzlich.