39 In casu wurde der Beschuldigte oberinstanzlich vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen. Er hätte erstinstanzlich also nicht wegen diesem Vorwurf verurteilt werden dürfen. Ein Teil der Verfahrenskosten ist deshalb dem Kanton Bern aufzuerlegen. Dabei ist zu beachten, dass die vorliegende Untersuchung gleich aufwändig gewesen wäre, wenn es bloss um den Vorwurf der Geldwäscherei gegangen wäre.