___ AG aufgrund des zu ihrem Nachteil begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Geldwäscherei einen Schaden im Umfang von zunächst CHF 125‘910.00 erlitten hat. Dieser ist aufgrund der Zuweisung des grössten Teils der durch die Staatsanwaltschaft I Zürich in den Verfahren gegen Thomas Gerber und Oliver Grosse sichergestellten Gelder an die C.________ AG, nämlich insgesamt CHF 33‘024.00, bereits teilweise ersetzt. Der Schaden beträgt damit noch CHF 92‘886.00. Die schädigende Handlung durch A.___