__ am betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als Gehilfe beteiligt war (Art. 50 OR), aber auch der Schuldspruch wegen Geldwäscherei dient als Grundlage der Zivilklage des durch die Vortat Geschädigten (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Festzuhalten ist also, dass die C.________ AG aufgrund des zu ihrem Nachteil begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Geldwäscherei einen Schaden im Umfang von zunächst CHF 125‘910.00 erlitten hat.