41 OR setzt damit kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (MARTIN A. KESSLER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Art. 41 N 2c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt, was sich aus den beiden Schuldsprüchen ergibt. Dabei genügt es, dass A.________ am betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als Gehilfe beteiligt war (Art.