_ kann ihr damit nicht angelastet werden, dass sie die Zivilklage ausschliesslich im Schreiben vom 9. Februar 2018 – mithin im Berufungsverfahren nicht eingehender – begründete. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Schadenersatz gemäss Art. 41 des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; [SR 200]) sind zudem zweifelsohne erfüllt. Hierzu sowie zur Bemessung des konkreten Schadenersatzes kann vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 18 235, S. 45 ff.