damit als hinlänglich beziffert und begründet. Deshalb verfügte die Verfahrensleitung am 17. August 2018, die Privatklägerin sei nicht zum persönlichen Erscheinen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verpflichtet (pag. 19 559). Die Privatklägerin wurde mit anderen Worten nicht ersucht, die geltend gemachte Zivilklage im Berufungsverfahren noch näher zu begründen. Entgegen der Auffassung von Fürsprecher B.________ kann ihr damit nicht angelastet werden, dass sie die Zivilklage ausschliesslich im Schreiben vom 9. Februar 2018 – mithin im Berufungsverfahren nicht eingehender – begründete.