Sie belegte ihre Ausführungen mit ihrem Schreiben an die «Napf-Kräuter GmbH» sowie der ebenfalls beigelegten Gutschriftanzeige, der sich entnehmen lässt, dass die fragliche Summe dem Konto der «Napf-Kräuter GmbH» mit Valuta vom 24. November 2016 gutgeschrieben wurde (pag. 18 091). Die Kammer erachtet die geltend gemachte Zivilklage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung von Fürsprecher B.________ damit als hinlänglich beziffert und begründet.