18 234, S. 44 der Urteilsbegründung). Ob angesichts der Vorstrafe und der fehlenden Einsicht allenfalls eine Verbindungsbusse hätte ausgefällt und/oder die Probezeit hätte verlängert werden können, erscheint zumindest diskutabel. Allerdings erübrigen sich weiterführende Ausführungen hierzu, weil die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist. 22. Fazit Der Beschuldigte ist damit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend total CHF 5‘400.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.