37 596 ff. [Kontoauszüge]). Daraus ergibt sich, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt nicht wesentlich verändert haben, weshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 60.00 zu bestätigen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint der Kammer angemessen, dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Es kann ihm keine schlechte Legalprognose attestiert werden (vgl. pag. 18 234, S. 44 der Urteilsbegründung).