21. Konkretes Strafmass / Strafvollzug Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. Es gibt keine Gründe, die Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe stützte sich die Vorinstanz auf die damals eingereichten Unterlagen sowie die Befragungen des Beschuldigten ab. Sie ging dabei von einem Einkommen des Beschuldigten von monatlich durchschnittlich CHF 3‘070.00 aus und berechnete dabei unter Berücksichtigung eines besonders geringen Einkommens einen Tagessatz von CHF 60.00 (vgl. pag. 18 235, S. 45 der Urteilsbegründung).