19 573, Z. 38 f.). Diese Auffassungen sind neutral zu gewichten, eine Strafminderung können sie nicht nach sich ziehen. 20.3 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte mag zwar gesundheitlich angeschlagen sein. Allerdings hindert ihn dies nicht, auch in seiner Pension noch ab und zu als Taxifahrer zu arbeiten. Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. eine solche wird von ihm denn auch nicht behauptet. 20.4 Fazit: Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten