Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren korrekt verhielt, was allerdings neutral zu gewichten ist, zumal dies erwartet werden darf. Wie bereits vor der Vorinstanz zeigte sich der Beschuldigte auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung weder einsichtig noch reuig. Vielmehr stellte er sich als «armen Kerl» dar, der bereits im «Scheissdreck» (auf das Sozialamt angewiesen) gewesen und von der unbekannten Täterschaft benutzt und noch mehr in den «Scheissdreck» gezogen worden sei (pag. 19 573, Z. 38 f.).