Ein Geständnis, welches strafmildernd zu berücksichtigen wäre, liegt allerdings nicht vor, auch wenn A.________ den objektiven Ablauf der Geschehnisse anlässlich der Einvernahmen bestätigte, welche aufgrund der erdrückenden Beweislage allerdings auch nicht abgestritten werden konnten. Von Einsicht oder Reue kann deswegen nicht gesprochen werden, zumal A.________ bis zum Schluss der Hauptverhandlung erklärte, er könne nichts für die Angelegenheit und die Schuld ausschliesslich der unbekannten Täterschaft zuwies.