36 der heute zu beurteilenden Tat ab. Demzufolge wirkt sich die Vorstrafe nicht neutral, sondern leicht erhöhend aus. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 18 234, S. 44 der Urteilsbegründung): Das Verhalten von A.________ im Verfahren war korrekt, er hat sich der Strafverfolgung gestellt. Ein Geständnis, welches strafmildernd zu berücksichtigen wäre, liegt allerdings nicht vor, auch wenn A.______