Hingegen nicht neutral und damit in Abweichung zur Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer die Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu gewichten. Die im Zusammenhang mit diesem Delikt und dem bedingten Vollzug festgesetzte Probezeit lief nämlich weniger als zwei Jahre vor