19 571, Z. 22 f.). Er habe keine Pensionskasse, weshalb er jetzt ab und zu Taxi fahre, womit er monatlich zwischen CHF 1‘000.00 und CHF 3‘000.00 verdiene (pag. 19 571, Z. 26 ff.). Zusätzlich erhalte er eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 1‘200.00 und CHF 348.00 Ergänzungsleistungen (pag. 19 571, Z. 33 f.). All diese persönlichen Verhältnisse wirken sich wie von der Vorinstanz erwogen neutral aus. Hingegen nicht neutral und damit in Abweichung zur Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer die Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu gewichten.