Mithin erscheint eine Sanktionierung mit 100 Strafeinheiten (aufgrund der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts) vorerst als angemessen. Weil sich vorliegend aber die Art und Weise der Erfolgsherbeiführung strafmindernd auswirkt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 19.1.2 hiervor), ist es nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, die Sanktionierung mit 100 Strafeinheiten um 20 Strafeinheiten zu 35 reduzieren. Zusammengefasst erachtet die Kammer eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 80 Strafeinheiten als angemessen.