Weiter ist es gerechtfertigt, Geldwäschereivergehen milder zu bestrafen, weil es sich dabei um Unterstützungshandlungen und nicht um initiiertes Verbrechen wie beim Betrug handelt. Geldwäschereivergehen mit einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 würden unter diesen Umständen mit ca. 40 Strafeinheiten sanktioniert. In casu beträgt der Deliktsbetrag rund das Sechsfache. Mithin erscheint eine Sanktionierung mit 100 Strafeinheiten (aufgrund der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts) vorerst als angemessen.