Ein Quervergleich mit dem Tatbestand des Betrugs zeigt, dass ein Betrug mit einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 mit einer Eingangsstrafe von 120 Strafeinheiten zu sanktionieren ist (VBRS-Richtlinien, S. 47). Beim Geldwäschereitatbestand handelt es sich jedoch im Unterschied zum Betrug, der ein Verbrechen darstellt, um ein Vergehen. Der Strafrahmen der Geldwäscherei ist deshalb kleiner als derjenige des Betrugs. Weiter ist es gerechtfertigt, Geldwäschereivergehen milder zu bestrafen, weil es sich dabei um Unterstützungshandlungen und nicht um initiiertes Verbrechen wie beim Betrug handelt.