Dies wirkt sich jedoch ebenfalls neutral aus. 19.2 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich das Tatverschulden innerhalb des Strafrahmens als noch knapp leicht. Den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) können keine Ausführungen zum Tatbestand der Geldwäscherei entnommen werden. Ein Quervergleich mit dem Tatbestand des Betrugs zeigt, dass ein Betrug mit einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 mit einer Eingangsstrafe von 120 Strafeinheiten zu sanktionieren ist (VBRS-Richtlinien, S. 47).