19.1.3 Willensrichtung und Beweggründe Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer von einer eventualvorsätzlichen Deliktsbegehung aus, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Der Beschuldigte handelte aus dem egoistischen Beweggrund, möglichst rasch und auf einfache Weise an Geld zu kommen. Dies ist jedoch – weil tatbestandsimmanent – neutral zu gewichten. Was mit der «Verbrechensbeute» geschah, war ihm völlig egal. So kam er gemäss eigenen Aussagen nicht auf die Idee, zur Polizei zu gehen oder das Geld an den Absender zu retournieren. Wichtig war ihm einzig, dass er das Geld so schnell wie möglich loswurde.