34 als Ausdruck einer besonders grossen kriminellen Energie betrachtet werden, handelte der Beschuldigte doch nach dem Motto «so schnell wie möglich – lieber heute als Morgen – weg mit dem auf meinem Konto gelandeten Geld». Die Handlungen an sich waren einfach zu vollziehen. Zudem hatte der Beschuldigte nur wenig Handlungsspielraum, musste er doch gemäss den Weisungen seiner mutmasslichen Arbeitgeberin handeln. Insgesamt wirkt sich dies strafmindernd aus. 19.1.3 Willensrichtung und Beweggründe