Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Eiziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass bei einem hohen Umsatz mit Geldwäscherei, der bei einem Betrag von CHF 100‘000.00 erreicht wäre, und gleichzeitig gewerbsmässigen Vorgehen, die qualifizierte Form von Geldwäscherei vorliegen würde (Art. 305bis Abs. 2 Bst. c StGB). In casu handelte der Beschuldigte nicht gewerbsmässig. Der Deliktsbetrag von CHF 125‘910.00 wirkt sich dennoch deutlich erhöhend auf die Strafe aus. 19.1.2 Verwerflichkeit des Handelns /