19. Geldwäscherei Der Beschuldigte hat sich der Geldwäscherei schuldig gemacht. Gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB ist dieses Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Der Strafrahmen liegt deshalb zwischen 3 Jahren Freiheitsstrafe und 1 Tagessatz Geldstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens ist das Strafmass festzulegen. 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art.