Urteil BGer 6B_829/2014 E. 2.4.3). Es sei vorweggenommen, dass vorliegend keine solch besonderen Umstände gegeben sind, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden. Die Kammer hat wie erwähnt das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die nachfolgend auszufällende Strafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen.