16. Bemerkungen zu den aktenkundigen, ausserkantonalen Parallelverfahren Am Ergebnis des vorliegenden Falls vermag schliesslich auch die Rüge von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2019, die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht mit den Ausgängen der anderen aktenkundigen, ausserkantonalen Parallelverfahren auseinandergesetzt (pag. 19 583), nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung von Fürsprecher B._____