31 weghaben, wohin war ihm egal. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass das deliktisch erlangte Geld – die Verbrechensbeute – durch sein Handeln aus dem Einfluss der Berechtigten entfernt und dessen Rückführung bzw. Einziehung vereitelt wurden. Der Beschuldigte handelte demnach zumindest eventualvorsätzlich. 15.4 Fazit Der objektive und der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei sind erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.