Im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre wusste der 62-jährige Beschuldigte mit zumindest mittlerer Geschäftserfahrenheit, dass er sich durch sein Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit an illegalen, deliktischen Handlungen beteiligte. Er wollte die auf seinem Konto eingegangenen Gelder einfach