Insbesondere aufgrund der Höhe der Summe sowie den Bestrebungen der mutmasslichen Arbeitgeberin, die Transaktion möglichst rasch und heimlich durchzuführen, musste er erkennen, dass die Gelder nicht lediglich aus einer bagatellhaften Straftat herrühren konnten. Dennoch überwies er sie am 10. November 2016 anweisungsgemäss auf die Konten von zwei ihm fremden Personen weiter. Im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre wusste der 62-jährige Beschuldigte mit zumindest mittlerer Geschäftserfahrenheit, dass er sich durch sein Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit an illegalen, deliktischen Handlungen beteiligte.