15.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand Nach der voranstehenden Beweiswürdigung und des damit erstellten rechtserheblichen Sachverhalts ist im vorliegenden Fall auch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei offensichtlich erfüllt. Es kann auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung (vgl. Ziff. 13.3 hiervor) sowie das Beweisfazit (vgl. Ziff. 13.4 hiervor) verwiesen werden.